261
(H Nach Wiederbesetzung der Stelle, bei länger dauernden Stell-
erledigungen, außerdem am Schlusse jedes Besoldungsjahrs, hat der Kirch-
gemeindevorstand der Kircheninspektion die Rechnung über die Kasse zu
überreichen; die Kircheninspektion legt die Rechnung dem Staatsministerium
zur Prüfung und Feststellung vor. Der Rechnung ist außer den Be-
legen der Besoldungsvergleich (§ 22) oder — wenn sich die Stellerledi-
gung über mehrere Besoldungsjahre erstreckt — die Rechnung für das
Vorjahr beizufügen.
(5) In der Kasse ist kein größerer Vorrat zu halten, als zur Deckung
der in der nächsten Zeit zu bestreitenden Ausgaben nötig ist. Die entbehr-
lichen Kassevorräte sind von Zeit zu Zeit in angemessenen Beträgen an den
Zentralfonds abschläglich auf dessen Anteil am Stelleinkommen abzuführen.
8 20.
(1) Hat der verstorbene Geistliche eine Witwe oder Kinder hinter- Bezugorechte n Stell.
lassen, so haben diese das Stelleinkommen, soweit es dem Verstorbenen
zustand, nebst den Besoldungszuschüssen, Alters- und Dienstzulagen, die
ihm aus dem Zentralfonds für die evangelischen Geistlichen verwilligt
waren, noch sechs Monate lang vom Todestage an gerechnet zu beziehen
(Gnadenhalbjahr), Ortszulagen und Transportvergütungen fallen mit
dem Todestage weg.
(2) Im übrigen fließt das Stelleinkommen, soweit es nicht zur
Deckung der Vertretungskosten (§§ 11 bis 15, 27) verwendet oder aus-
nahmsweise der geistlichen Stelle oder Kirchkasse zur Befriedigung eines
dringenden Bedürfnisses überlassen wird, dem Zentralfonds für die evan-
gelischen Geistlichen zu (§ 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 1901).
III. Auseinandersetzung mit dem nenen Geistlichen.
8 21.
(1) Das Dienst-, Kirchen= und Stellinventar ist dem neuen Geist- Übergabe des Inventars.
lichen am Einführungstage von der Kircheninspektion oder Einführungs-
kommission (vgl. §§ 9 und 13 der Ausführungsverordnung zur Kirch-
gemeindeordnung) unter Zuziehung des Vikars und des Kirchgemeinde-