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ist von den Beteiligten nach dem Verhältnis zu tragen, nach welchem sie
den Bezug haben.
(6) Für neu angepflanzte Obstbäume können der abgehende Geistliche
oder die Erben oder Hinterbliebenen Ersatz der wirtschaftlich ausgewen-
deten Kosten von dem Nachfolger beanspruchen, wenn ihnen die Bäume
noch keine Frucht getragen haben. Für Bäume, die an Stelle abgängig
gewordener Bäume gepflanzt sind, ist jedoch kein Ersatz zu leisten. Für
neu angelegte Obstgärten oder sonstige größere Obstbaumpflanzungen kann
der Kirchgemeindevorstand mit Genehmigung des Staatsministeriums dem
abgehenden Geistlichen oder seinen Erben oder Hinterbliebenen eine billige
Entschädigung aus dem Vermögen der geistlichen Stelle bewilligen, wenn
die neue Anlage während der Dienstzeit des abgehenden Stellinhabers be-
reits Früchte getragen hat.
(7) Im übrigen ist hinsichtlich des Ersatzes von Verbesserungen oder
Verschlechterungen nach Herkommen und Billigkeit zu verfahren. Dabei
kann erwartet werden, daß der Nachfolger Verwendungen, die einen dauern-
den Nutzen gewähren, z. B. Beleuchtungsanlagen, nach dem Werte des
noch vorhandenen Nutzens übernimmt. Einrichtungen, die nur zur Er-
höhung der Bequemlichkeit und Annehmlichkeit dienen, können, wenn sie
der Nachfolger nicht nach dem noch vorhandenen Wert übernehmen will,
von dem abgehenden Geistlichen oder den Hinterbliebenen weggenommen
werden, soweit dies ohne Beschädigung der Hauptsache geschehen kann.
(8) Wegen der Wirtschaftsvorräte, Wirtschaftsgerätschaften und an-
deren Gegenstände, die nicht zum Inventar gehören, ist die Auseinander-
setzung lediglich dem persönlichen-Ubereinkommen der Beteiligten überlassen.
8 26.
Gericht über dies pin- Über die Einführung oder Einweisung eines Geistlichen (88 9,
Gesellchen, 11 der Ausführungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung) und die im
Anschluß daran vorgenommenen Verhandlungen (§ 21) hat die Kirchen-
inspektion (der Superintendent) dem Staatsministerium ungesäumt zu be-
richten. Auch ist dem Schulamt der Eintritt des neuen Geistlichen mit-
zuteilen.