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Wahlordnung
für die Wahl von Bezirksausschußmitgliedern
durch die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen.
II12)] UI. In Gemäßheit des § 3 lit. d des Bezirksausschußgesetzes vom 30. März
1910 (Regierungsblatt S. 57) wird folgende Wahlordnung erlassen:
1
Nach Ausschreibung der Wahlen durch das Staatsministerium wird der Tag
der Wahl vom Vorsitzenden der Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium, Departement des Innern, bestimmt.
2.
Die Wahlhandlung findet in nicht öffentlicher Kammersitzung statt.
Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer beruft die Mitglieder durch schrift-
liche Einladung zur Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so zeitig erfolgen,
daß sie mindestens eine Woche vor dem Wahltage den Mitgliedern zugegangen sind.
Wer verhindert ist, der Einladung Folge zu leisten, muß dies sofort dem Vor-
sitzenden zur Einberufung des Stellvertreters anzeigen.
3.
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Wahl-
berechtigten tell. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel
ohne Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jedes
Kammermitglied hat eine Stimme; Stellvertretung ist nur insoweit zulässig, als
die verhinderten Mitglieder durch ihren Stellvertreter vertreten werden.
Für jeden Verwaltungsbezirk findet die Wahl in einem besonderen Wahlgange
statt, und zwar ungetrennt für Mitglied und Stellvertreter dergestalt, daß der erste
der auf dem Stimmzettel angegebenen Namen für das Mitglied, der zweite für
den Stellvertreter gilt. Ist nur ein Name angegeben, so gilt dieser für das Mit-
glied; sind mehr als zwei Namen angegeben, so gelten nur die beiden ersten.
Vor Beginn der Abstimmung ist eine Beratung über die Wahl statthaft.