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zubringenden Niederschlagungs-, Erlaß- und Stundungsgesuche hinsichtlich der Er—
gänzungssteuer zu besorgen (vergl. § 15 der Steuererhebungsverordnung).
83.
Die Einkommensteuerrolle und die Ab= und Zugangsliste dazu dienen gleich-
zeitig als Hebelisten für die Ergänzungssteuer nach Maßgabe der Anlagen VI und
IX der Anweisung zur Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes. Zu den auf die
Erhebung der Steuner bezüglichen Einträgen sind die Spalten 26 flgd. der Ein-
kommenstenerrolle und die Spalten 20 flgd. der Ab= und Zugangsliste dazu zu
benutzen.
8 4.
Das vom Steuereinnehmer nach 8 18 der Steuererhebungsverordnung zu
führende Kassebuch (Anlage C der Steuererhebungsverordnung) erhält in Spalte 5
die Überschrift: „Einkommen= und Ergänzungsstener“. In dieser Spalte ist die
Summe der Einkommen= und Ergänzungssteuer des Steuerpflichtigen, falls er
beiden Steuern unterliegt, in einer Zahl, entsprechend der Spalte 26 der Ein-
kommensteuerrolle bezw. der Spalte 20 der Ab= und Zugangsliste dazu, einzu-
tragen. Wo bei einzelnen Steuereinnahmen eine abweichende Einrichtung des Kasse-
buchs besteht, ist den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu verfahren.
5.
Die terminlichen Einkommen= und Ergänzungssteuerbeträge desselben Steuer-
pflichtigen sind im Sinne des § 30 der Steuererhebungsverordnung als eine Ein-
heit zu behandeln, sodaß die Abrundungsvorschrift hinsichtlich der Bruchpfennige nur
je für die Summe beider gilt.
86.
Die Ergänzungssteuer ist ungetreunt mit der Einkommensteuer nach Maßgabe
des § 32 der Steuererhebungsverordnung abzuliefern.
87.
Der Steuereinnehmer erhält von der Ergänzungssteuer den gleichen Prozent—
satz wie von der Einkommensteuer als Vergütung gewährt. Auch hier findet die
Berechnung von der Summe beider Stenerarten als einer Einheit statt.