Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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bis zu 200 . eine solche von 2 Wochen, 
500 „ 4 
* „ 1000 n u 8 und 
von über 1000 „ „ „ „13 „ 
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwal- 
tungsausschusses abgesehen werden. 
88. 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungs- 
ausschuß nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten 
Schuldbuchinhabers und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels 
öffentlicher Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte und 
zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht; 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuchs, welche dem Band und dem Blatte 
des Hauptbuchs, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen; 
c) des nach Ablauf von 3 Monaten zurück zu zahlenden Betrags an Kapital und Zinsen 
bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der ge- 
kündigten Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
89. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit be— 
freiender Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung 
ist sie nur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuchs, so- 
fern dieses nicht für kraftlos erklärt ist. 
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, 
welche sofort in dem vorgelegten Schuldbuch abzuschreiben sind, wird dieses nach erfolg- 
ter Abschreibung zurück gegeben. 
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Zinsen erhoben wird, 
so behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück. 
Die zurück behaltenen Schuldbücher werden kassiert und noch fünf Jahre nach Prül- 
fung der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
Gesperrte Schuldbücher. 
8 10. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß 
eine Auszahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt
	        
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