Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 10. 
Zur Reinigung und zur Untersuchung ist den zuständigen Polizeibeamten und 
den beauftragten Sachverständigen jederzeit der Zutritt zu den Bierdruckvorrichtungen 
zu gestatten, auch sind ihnen bei der Reinigung und bei der Untersuchung die er- 
forderlichen Handreichungen zu leisten. 
II. Die Behandlung des Flaschenbieres. 
8 11. 
Die Flaschen sind, ehe sie mit Bier gefüllt werden, unter Verwendung von 
Bürsten, Porzellankügelchen, Sand oder einer heißen Sodalösung, Purolith oder 
dergl. sorgfältig zu reinigen und danach mit reinem Trinkwasser nachzuspülen. 
Der gleichen Reinigung sind zu unterziehen alle zum Abfüllen dienenden 
Geräte (Hähne, Schläuche, Schüsseln und dergl.) sowie die Verschlüsse (Gummi- 
ringe, Gummischeiben, Porzellanstöpsel und dergl.), die wiederholt verwendet 
werden sollen. 
Sämtliche zum Reinigen und Spülen benutzten Geräte dürfen nicht zu anderen 
Zwecken verwendet werden. 
Bleischrot darf bei der Reinigung nicht verwendet werden. 
§ 12. 
Flaschen, in denen sich ungenießbare, schädliche oder ekelerregende Flüssigkeiten 
befunden haben, dürfen zum Flaschenbierhandel nicht benutzt werden. 
13. 
Das Abfüllen der Flaschen darf nur in reinlichen, hellen oder künstlich er- 
hellten und gut gelüfteten Räumen mit festem, undurchlässigem, leicht zu reinigendem 
Fußboden vorgenommen werden. 
In Schlafräumen dürfen keine Flaschen gefüllt werden. 
8 14. 
Das Ansaugen des Bieres mit dem Munde ist verboten. Schon einmal 
gebrauchte Korkpfropfen, sowie nicht mehr gut erhaltene Gummiringe und -scheiben 
dürfen nicht zum Verschlusse der Flaschen verwendet werden. 
Die zum Abfüllen des Bieres zu verwendenden Gummischläuche und Rohre 
und die anderen mit dem Biere in Berührung kommenden Teile der Leitung 
dürfen nicht bleihaltig sein.
	        
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