Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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1. 
Unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ in den Fällen der 
88 138a, 139 der Gewerbeordnung, der Ziffern 8 und 9 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 und des § 7 der Kaiser- 
31. Mai 1897 
lichen Verordnung vom 77. Februar 1901 ist 
der Gewerbeinspektor 
zu verstehen. 
  
. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ in den Fällen des § 7 
.. 31.Mai1897. 
derKatserltchenVerordnungvomU« Februar 1904 ist 
der Bezirksausschuß bezw. der Bezirksdirektor 
nach Maßgabe der Vorschrift in dem Gesetze vom 
18. September 1869 (Regierungsblatt S. 313) 
2. Juni 1870 (Regierungsblatt S. 41) 
  
  
zu verstehen. 
Weimar, den 12. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
(132] U. Zur Ausführung der Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 871) und des Ge- 
setzes vom 28. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 667) wird unter Aufhebung 
der Ministerialbekanntmachung vom 22. März 1892 (Regierungsblatt S. 45) und 
der Ausführungsanweisung vom 14. Oktober 1898 (Regierungsblatt S. 268) hier- 
durch 
Allgemeine 
Bestimmungen. 
folgendes bestimmt: 
A. Arbeitsbücher und Arbeitszengnisse. 
(§§ 107 bis 114 der Gewerbeordnung.) 
I. Eines Arbeitsbuchs bedürfen die aus der Volksschule entlassenen 
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. 
Hiernach sind Personen unter 21 Jahren von der Führung eines Ar- 
beitsbuchs entbunden, sofern sie nach den geltenden Bestimmungen für 
volljährig erklärt sind.
	        
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