Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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die gesetzlichen Gebühren für die Prüfung und das Zeugnis zu entrichten und für 
die vorgeschriebene Dienstkleidung selbst zu sorgen. 
Dagegen werden Wohnung, ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt und 
Arznei unentgeltlich gewährt, ebenso die Lehrmittel, außer dem Taschenbuch für 
Krankenpflege. 
8 10. 
Scheidet eine Schülerin vor Beendigung des Schulkursus freiwillig aus, oder 
wird sie entlassen, so wird ihr für Unterricht und Verpflegungsaufwand 1 # 50 
für den Tag angerechnet, jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 300 -. 
§ 11. 
Die Schule bietet den Schülerinnen die Möglichkeit, nach bestandener Prüfung 
den Arbeitsnachweis der Anstalt unentgeltlich zu benutzen, auch zu ihrer Fort- 
bildung im Sophienhaus weiter zu arbeiten. Im letzteren Falle erhalten sie neben 
freier Station und Dienstkleidung eine entsprechende Barvergütung. 
Weimar, den 14. Dezember 1910. 
Der Vorstand des Sophienhauses. 
H. Ernst. 
  
[186] IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Juni 1905 
(Regierungsblatt S. 191) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das bis- 
herige Generalkonsulat der Republik Peru in Hamburg, zu dessen Amtsbezirk 
auch das Großherzogtum gehörte, aufgehoben worden ist. 
Weimar, den 23. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Paulssen. 
[/137] V. Nachdem der Landtagsabgeordnete Hermann Ellinger in Nöda, welcher 
aus allgemeinen Wahlen im III. Wahlbezirke gewählt war, aus dem Leben geschieden 
ist, schreiben wir gemäß § 16 des Landtagswahlgesetzes eine Ersatzwahl aus.
	        
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