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die gesetzlichen Gebühren für die Prüfung und das Zeugnis zu entrichten und für
die vorgeschriebene Dienstkleidung selbst zu sorgen.
Dagegen werden Wohnung, ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt und
Arznei unentgeltlich gewährt, ebenso die Lehrmittel, außer dem Taschenbuch für
Krankenpflege.
8 10.
Scheidet eine Schülerin vor Beendigung des Schulkursus freiwillig aus, oder
wird sie entlassen, so wird ihr für Unterricht und Verpflegungsaufwand 1 # 50
für den Tag angerechnet, jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 300 -.
§ 11.
Die Schule bietet den Schülerinnen die Möglichkeit, nach bestandener Prüfung
den Arbeitsnachweis der Anstalt unentgeltlich zu benutzen, auch zu ihrer Fort-
bildung im Sophienhaus weiter zu arbeiten. Im letzteren Falle erhalten sie neben
freier Station und Dienstkleidung eine entsprechende Barvergütung.
Weimar, den 14. Dezember 1910.
Der Vorstand des Sophienhauses.
H. Ernst.
[186] IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Juni 1905
(Regierungsblatt S. 191) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das bis-
herige Generalkonsulat der Republik Peru in Hamburg, zu dessen Amtsbezirk
auch das Großherzogtum gehörte, aufgehoben worden ist.
Weimar, den 23. Dezember 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Paulssen.
[/137] V. Nachdem der Landtagsabgeordnete Hermann Ellinger in Nöda, welcher
aus allgemeinen Wahlen im III. Wahlbezirke gewählt war, aus dem Leben geschieden
ist, schreiben wir gemäß § 16 des Landtagswahlgesetzes eine Ersatzwahl aus.