Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

399 
Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 48. We imar. 31. Dezember 1910. 
  
alt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Satzung der städtischen Sparkasse zu Geisa, Seite 399. — In- 
duh haltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 408. 9 
  
Ministerialbekanntmachung. 
(142] Die Satzung der städtischen Sparkasse zu Geisa ist in der nachstehend 
abgedruckten Fassung von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 16. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Satung 
der städtischen Sparkasse zu Geisa. 
Vom 31. August 1909. 
  
I. Name, Sitz und Zweck der Sparkasse. 
1. 
Die städtische Sparkasse zu Geisa wird Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte 
und Verbindlichkeiten geht bei getrennter Verwaltung des Sparkassenvermögens von dem 
übrigen Gemeindevermögen unter der Bezeichnung als städtische Sparkasse auf die Gemeinde 
Geisa über. 
1910 69
	        
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