Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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C. 28. 
Ein auf Wartegeld gesehzter Staatsdiener ist befugt, bei später eintretender EW 
bleibender Dienstunfähigkeit seine Pensionirung zu verlangen. In diesem Falle ist gem lhesne 
die von ihm früher bezogene Besoldung zu Grunde zu legen und die Zeit der Flaatohneu. 
Dispositionsstellung mit einzurechnen. 
G. 29. 
Gegen jeden Beschluß, welcher die Dienstentlassung oder Dienstenrsetzung 6n 
eines Staatedieners ausspricht, stehen demselben die im Strafprozeß 
Rechtsmittel zu. Jwehsan 
6. 30. leung ver, 
dängt wird. 
Jede Wiliwe elnes in Aktivität oder im — nach Hublikation des gegen-Wilsmn, und 
wärtigen Gesetzes eingetretenen — Ruhestande verstorbenen Staatsdieners, und in 
Ermangelung einer Wittwe, seine noch unversorgten Kinder bis zum vollendeten 
achtzehnten Lebensjahre haben auf Gewährung einer bestimmten Pension An- 
ppruch. 
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§.31. 
DiePensionsukikdcuakekdtmGesehbegriffeneWiktwkdestchcindem-Such 
mabgerundetkkStnnmUugcivahtenden—stummThe-ldethmstemkommeno MMM 
welcheslhkvekstokbknchannalsivIrklIcheBefoldung(s§ts)vähkeaddek 
letzten Zeit seines Aktivitätsstandes aus Staatskassen bezogen hat. 
. 32. 
Wenn ein bereiks pensionirter Staatdiener erst noch heirathet, so hat seine St der 
Wittwe keinen Anspruch auf Vension. E— tn 
vaimalhung. 
. 33. 
Wer nur provisorisch rst ist, überträgt keinen Penssonsanspruch auf d aroiue, 
seine Hinterlassenen; es sei denn, daß er nur zur provisorischen Verwaltung aiurrnnnn 7 
Stelle aus einer anderen ihm destnitiv übertragen gewesenen berufen worden wäre, stotden 
welchen Falles letztere den Maaßstab der Pension abgiebt. 
C. 34. 
Jedes eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kind eines verstorbenen aszenh * 
Staatsdieners erhölt, wenn derselbe keine Wittwe hinterläßt, oder sobald diese in Kind 
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