Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Regierungsblatt 
— Hachsen. 
Nummer 9. Weimar. 2. April 1910. 
  
  
Inhalt: Bezirksausschußgesetz vom 30. März 1910, Seite 57. 
  
[/26s] Bezirksausschußgesetz vom 30. März 1910. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. ꝛc. 
verordnen über die Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und die Wahl ihrer 
Mitglieder mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
81. 
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirksdirektor, den ersten Bürgermeistern 
derjenigen Gemeinden des Verwaltungsbezirks, die gemäß § 33 des Landtagswahl- 
gesetzes einen eigenen Wahlbezirk bilden, im ersten Verwaltungsbezirk daneben noch 
aus dem ersten Bürgermeister der Stadt Ilmenau und einer Anzahl gewählter 
Mitglieder. Als solche werden in jedem Verwaltungsbezirk berufen: 
a) ein Mitglied aus der Wahl der größeren Grundbesitzer (§ 7 des Land- 
tagswahlgesetzes), 
b) ein Mitglied aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (§ 8 des Land- 
tagswahlgesetzes), 
Jc) ein Mitglied aus der Wahl der Handelskammer, 
1910 10
	        
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