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Artikel 9.
(1) Bei der Ausfuhr von Bier, das in Bayern aus versteuertem Malze herge-Rückvergütung des
stellt worden ist, kann der Malzaufschlag rückvergütet werden.
(2) Die näheren Anordnungen, insbe sondere über die Mindestmenge des Bieres,
für welche bei der Ausfuhr eine Vergütung beansprucht werden kann, dann über die
Höhe der Vergütung werden von der Steuerverwaltung erlassen.
Artikel 10.
(1) Der Malzaufschlag wird, abgesehen von der Bestimmung in Artikel 9, dem
Pflichtigen auf Ansuchen erlassen oder vergütet:
1. wenn das nach Artikel 3 steuerbar gewordene Malz nachweislich nicht ge-
schrotet worden ist;
2. wenn geschrotetes Malz, das dem Malzaufschlag unterlegen hat, zu-
grunde gegangen, verdorben oder so verändert worden ist, daß es zur
Bierbereitung nicht mehr verwendet werden kann;
3. wenn das aus versteuertem Malze hergestellte Erzeugnis in der Brau-
stätte, noch bevor es aus dem Lagerkeller entfernt ist, zugrunde gegangen,
verdorben oder so verändert worden ist, daß die Verwertung des Er-
zeugnisses zum Genuß als Bier nicht möglich erscheint.
(2) Erlaß oder Vergütung des Malzaufschlags wird nur dann gewährt, wenn
der Betrag desselben sich im einzelnen Falle auf mindestens 5.4 berechnet und wenn
die von der Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften eingehalten worden sind.
(3) Der Pflichtige hat nachzuweisen, daß die für den Erlaß oder die Vergütung
geforderten Voraussetzungen zutreffen.
.(64) Die Steuerbehörde kann den Erlaß oder die Vergütung des Malzaufschlags
davon abhängig machen, daß das Malz oder das daraus hergestellte Erzeugnis unter
amtlicher Aufsicht vernichtet oder zur Herstellung von Bier oder zur Verwertung als
solches unbrauchbar gemacht wird.
Artikel 11.
(1) Von dem über die Landesgrenze eingeführten Biere und geschroteten Malze
wird die Übergangsabgabe erhoben, soweit nicht für die Einfuhr über die Zollgrenze
sowie für die Durchfuhr die reichsgesetzlichen Bestimmungen Platz greifen. Die Uber-
gangsabgabe ist vom Einbringer zu entrichten.
(2) Der Übergangsabgabesatz für Bier und geschrotetes Malz wird durch Kö-
nigliche Verordnung bestimmt.
(3) Eine Stundung der UÜbergangsabgabe findet nicht statt.
(4) Die Erhebung und Sicherung der Ubergangsabgabe erfolgt nach den Be-
stimmungen für den Ubergangsverkehr.
Artikel 12.
Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung und Nachzahlung von Malz-
aufschlag und Ubergangsabgabe sowie des Anspruchs auf Erstattung zu viel oder zu
Malzaufschlags bei
der Ausfuhr
von Bier.
Malzauf-
schlagnachlaß.
Ubergangs-
abgabe.
Verjährung.