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der gerichtlichen Bestätigung des Plans in der Nummerkontrolle rot zu
unterstreichen.
8 62.
erlreung nenkrean . Zwecks Wahrung der baupolizeilichen Vorschriften durch die Orts-
Tibebe3 polizeibehörde hat das Vermess ungsamt Nenkatastrierungspläne über Teilun-
Gemeindevorände. gen bebauter Grundstücke dem Gemeindevorstand auf Verlangen vor der
Aushändigung an die Beteiligten vorzulegen.
ä63.
Etsteatungs von Teilun- Jede Teilung oder Vereinigung ist, sobald die Nachweise karüber
in das Acteninhalts, zu den Akten über Teilungen und Vereinigungen kommen, in das bei
erzeichnis.
XI diesen zu haltende Inhaltsverzeichnis (vergl Muster XI) einzutragen.
8 64.
Berichtigung des Fund- Das Vermessungsamt hat, sobald ihm die gerichtliche Urkunde über
* und der Flutkarte .. . . . .
M«ß««hkpkkaq-dteBestätigungeinesNeukatastrceruugsplansvorgelegtwird,
k«t««m"m«" 1. den Inhalt der Urkunde mit dem Neukatastrierungsplaue zu ver-
gleichen, etwa hervortretende Abweichungen zu erörtern, nütigenfalls
aber die Urkunde an das Amtsgericht zur Berichtigung zurück-
zugeben,
2. die im Neukatastrierungsplane nachgewiesenen Veränderungen in
das Fundbuch unter Hinweis auf die Akten einzutragen (vergl.
X. Muster XII),
„ 3. die erfolgte Berichtigung des Fundbuchs sowie Ausfertigungstac und
Bezeichnung der Urkunde in den Akten, und zwar auf dem Neu—
katastrierungsplane sowie auf dem Feldhandriß oder dem Kärten—
auszug anzumerken,
4. auf der Urkunde zu bezeugen, daß das Erforderliche wahrgenoruimen
worden ist,
5. die Flurkarte zu berichtigen.
Die Berichtigung des Fundbuchs und die Rückgabe oder Weiter-
gabe der Urkunde soll in der Regel innerhalb längstens drei Tagen er-
folgen. Läßt sich dies jedoch bei sehr umfänglichen Teilungen nichkt er-
möglichen, so ist dem Amtsgericht über die voraussichtlich längere Dauer
der Urkundenabfertigung Nachricht zu geben.