Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

91 
§ 92. 
Sobald das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen Vergleichung des Grund- 
ist, hat das Vermessungsamt n —m—— mit dem 8 stenerseasee miit dem 
buche zu vergleichen, bei jedem Grundstücke Band und Blatt des Grundbuchs 
in das Grundsteuerkataster einzutragen und auf die Beseitigung aller etwa 
noch bestehenden Abweichungen in den gemeinschaftlichen Angaben beider 
Bücher hinzuwirken. Daß die Vergleichung des Grundsteuerkatasters 
mit dem Grundbuche stattgefunden hat, und daß die im Grundsteuer— 
kataster enthaltenen Angaben mit den entsprechenden Angaben des Grund- 
buchs übereinstimmen, ist hinter der Aufschrift des ersten Bandes des 
Grundstenerkatasters vom Vermessungsamte zu bescheinigen. 
Gleichzeitig ist das zum Grundsteuerkataster gehörige alphabetische 
Namensverzeichnis mit dem zum Grundbuche gehörigen Eigentümer- 
verzeichnisse (Ministerialverordnung vom 12. März 1908 § 42) hin- 
sichtlich aller gemeinschaftlichen Angaben zu vergleichen und in Über- 
einstimmung zu bringen. 
Dasselbe hat hinsichtlich des Grundstücksbuchs und des zum Grund- 
buche gehörigen Grundstücksverzeichnisses (Ministerialverordnung vom 
12. März 1908 § 43) zu geschehen. Hierbei ist Spalte 6 des Grund- 
stücksbuchs auszufüllen. 
8 93. 
Von dem Zeitpunkt an, mit dem das Grundbuch als angelegt an-Nichtberücksichtigung der 
zusehen ist, werden vom Vermessungsamt andere als die in das Grund- Anutene Geneesnk¼ç 
buch übergegangenen Grundstücksnummern nicht mehr berücksichtigt, eben- ngaben. 
sowenig etwaige ältere Flächenangaben. Anträgen auf Beifügung der 
alten Grundstücksnummern oder Flächenangaben in Katasterauszügen ist 
jedoch zu entsprechen. 
§ 94. 
Die Vorschriften der §§ 49 flgd. finden in den Fällen der Ver- E“- 
einigung mehrerer Grundstücke nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen BEB. « 
Gesetzbuchs und der Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen 
als dessen Bestandteil nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs entsprechende Anwendung. Handelt es sich jedoch hierbei um 
Grundstücke, die nicht aneinander angrenzen, so findet eine Anderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.