Betrifft die Mitteilung die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem
anderen nicht angrenzenden Grundstück als dessen Bestandteil, so
sind bei beiden Grundstücken entsprechende Vermerke zu machen.
Ergibt sich aus der Mitteilung, daß Grundstücke desselben Eigen-
tümers auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen sind, so bewendet
es gleichwohl dabei, daß im Grundsteuerlataster für jeden Eigentümer nur
ein Konto zu führen ist.
§ 97.
Die Mitteilungen des Grundbuchamts sind zu besonderen, für jeden
Bezirk anzulegenden Akten zu bringen.
Bezieht sich eine Mitteilung auf Grundstücke verschiedener Bezirke,
so ist aus der Mitteilung ein Auszug zu den übrigen Akten zu nehmen.
8 98.
Von dem Zeitpunkt an, mit dem das Grundbuch als angelegt an-
zusehen ist, wird das Fundbuch nicht fortgeführt. Seine Stelle vertritt
das nach § 8 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 an-
gelegte Grundstücksbuch, das unter entsprechender Anwendung der dort ge-
gebenen Vorschriften fortzuführen ist.
Die weitere Ausfüllung der Spalte 6 des Grundstücksbuchs erfolgt auf
Grund der nach § 95 vorgeschriebenen Mitteilungen des Grundbuchamts.
Grundstücksnummern, die durch Teilungen oder Vereinigungen neu
entstehen (vergl. §§ 58 und 59), sind sofort in das Grundstücksbuch ein-
zutragen. Daß dies geschehen, ist auf dem Entwurfe des Nenkatastrierungs-
plans zu bezeugen.
In Fortfall kommende Flurkartennummern sind im Grundstücks-
buche rot zu unterstreichen. Vergl. Muster C zur Ministerialverordnung
vom 23. Dezember 1908.
Unter Zugrundelegung der in § 9 Abs. 2 der Ministerialverordnung
vom 23. Dezember 19088 vorgeschriebenen, im Grundstücksbuch enthaltenen
Flächenaufrechnung ist vom Vermessungsamt ein Nachweis über die Gesamt-
fläche des Bezirks nach Muster XVI anzulegen und weiter zu führen.
93
Behandlung der Mit-
teilungen des Grund-
buchamts.
Ersatz des Fundbuchs
durch 5% Grundstücks-
#
*