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Mit den Veränderungsnachweisen ist nach Vorschrift des § 16 der
Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 zu verfahren. Im
übrigen findet eine Fortführung des Gesamtkatasterauszugs und des
Ergänzungshefts nicht statt.
8 102.
Soll hinsichtlich eines vom Buchungszwange befreiten Grundstücks Vom Buchungszwange
ein Rechtsgeschäft der in § 122 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- befrelte Grundsücke.
lichen Gesetzbuche bezeichneten Art vorgenommen werden, so ist ein Auszug
aus dem Grundsteuerkataster beizubringen.
Von der Ubertragung des Eigentums an einem solchen Grundstücke
hat das Grundbuchamt dem Vermessungsamte Mitteilung zu machen.
Dieses hat das Grundstenerkataster zu berichtigen.
Die Verhandlungen über die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte
sind vom Grundbuchamte zu Sammelakten zu nehmen, die für jeden
Gemeindebezirk gesondert geführt werden. Zu diesen Akten sind auch
etwaige vom Vermessungsamte dem Grundbuchamte nach § 100 mitgeteilte
Veränderungsanzeigen zu bringen.
§ 103.
Der Vermessungsdirektor oder ein von ihm beauftragter Beamter Nachprülfung der
hat von Einführung des Grundbuchs an in der Regel alle fünf Jahre r S“#
die Führung des Grundsteuerkatasters nachzuprüfen.
8 104.
Hinsichtlich der Fortführung des Verzeichnisses der eximierten Grund- Verzelsmis verestwiier.
stücke (Höchste Verordnung Art. 49) bleiben Bestimmungen vorbehalten.
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
8 105.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden oder durch sie ersetzten Ausgehu#n früherer
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Vorschriften sind aufgehoben. orschriften.
1911 17