Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

75  Beilage  zu  Nr.  VI.

2.  In  anderen  Bundesstaaten  sind  zur  Verfügung  über  die  Aushangstellen  an  dem  Rathoder
  Gemeindehaus  nur  die  Gemeindebehörden  berechtigt.  Der  badische  Standesbeamte  hat
deshalb,  wenn  die  im  §  242:7  genaunten  Gemeinden  in  einem  anderen  Bundesstaate  liegen,
in  der  Regel  deren  Gemeindevorsteher  um  die  Vornahme  des  Aushangs  zu  ersuchen.  §  15.

§  245.

1.  Geschah  die  Bekanntmachung  in  Folge  eines  Ersuchens  des  das  Aufgebot
auordnenden  Standesbeamten  (§  242),  so  hat  der  ersuchte  Beamte  die  Ausfertigung
des  Aufgebots  mit  der  Bescheinigung  der  Bekanntmachung  (§  213  ))  an  den  ersuchenden  Beamten
  zurückzusenden.

2.  Sind  Ehehindernisse  angezeigt  oder  sonst  bekannt  geworden,  so  ist  dies  auf  dem  Aufgebot
zu  beurkunden.

3.  Hiernach  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  das  Ersuchen  von  einem  deutschen  Gesandten,
Konsul  oder  Schutzgebietsbeamten  (5  17)  zu  Folge  der  in  §  2751  angeführten  Bestimmung
gestellt  worden  ist.

l  246.

1.  Ist  der  Ort,  an  welchem  nach  §  241  das  Aufgebot  bekannt  zu  machen  ist,  im  Auslande
  belegen,  so  ist  an  Stelle  des  an  diesem  Orte  zu  bewirkenden  Aushauges  die  Bekanntmachung
  auf  Kosten  des  Antragstellers  einmal  in  ein  Blatt  einzurücken,  welches  an  dem
ausländischen  Orte  erscheint  oder  verbreitet  ist.

2.  Die  Eheschließung  ist  nicht  vor  dem  Ablauf  zweier  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausgabe
der  betreffenden  Nummer  des  Blattes  zulässig.  Bei  der  Berechnung  der  Frist  ist  der  Tag
nicht  mitzuzählen,  an  welchem  diese  Nummer  des  Blattes  ausgegeben  worden  ist.

PStG  8  471.

8  247.

1.  Der  Standesbeamte  hat  für  die  Einrückung  der  Bekanntmachung  in  einem  an  dem
ausländischen  Orte  verbreiteten  Blatte  Sorge  zu  tragen.  Hinsichtlich  des  hierbei  einzuhaltenden
Verfahrens  vergleiche  §  64.  Die  hierdurch  erwachsenden  Kosten  sind  von  dem  Antragsteller
an  den  Standesbeamten  zu  bezahlen,  der  seinerseits  auch  einen  entsprechenden  Kostenvorschuß
zu  verlangen  berechtigt  ist.

2.  Der  Standesbeamte  ist  bei  der  Auswahl  des  Blattes  an  die  Vorschläge  des  Antragstellers
  nicht  gebunden,  er  hat  vielmehr  darauf  zu  achten,  daß  ein  Blatt  für  die  Einrückung
gewählt  wird,  welches  durch  seine  Verbreitung  das  Bekanntwerden  des  Aufgebots  an  dem
betreffenden  ausländischen  Orte  thunlichst  sichert.

3.  Es  empfiehlt  sich,  das  Aufgebot  in  der  Landessprache  des  in  Frage  kommenden  ausländischen
  Ortes  bekannt  zu  machen.  Die  Uebertragung  in  diese  Sprache  hat  durch  den  beeidigten
  Uebersetzer  zu  geschehen.  Vergleiche  §  46.  Bei  Einrückung  in  niederländische,  dänische,
norwegische,  schwedische  oder  schweizerische  Blätter  genügt  die  Bekanntmachung  in  deutscher
Sprache  unter  Anwendung  von  lateinischer  Schrift.

Aushängung
auf  Ersuchen.

Bekanmmachung
  im
Anslande.