Einziger Paragraph.
Im Gemeindebezirk Unserer Haupt= und Residenzstadt Weimar kann die Be-
st ttung Verstorbener auch im Wege der Feuerbestattung erfolgen.
Die nötigen Vorschriften für diese Bestattungsart werden durch Erlaß eines
Nachtrags zur Begräbnisordnung für die Stadt Weimar in der Form eines Orts-
statuts getroffen.
Zu Urkund dessen ist dieses Ortsgesetz von Uns Hoöchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatssiegel versehen worden.
Weimar, den 11. Januar 1911.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
Ministerialbekanntmachungen.
2] I. Der am 1. November 1909 in Dresden verstorbene Königlich Sichsische
Generalmajor z. D. Ludwig Georg von Wurmb hat durch letztwillige Ver-
fügung unter dem Namen
Georg von Wurmbsche Stiftung
eine Stiftung errichtet, die ihren Sitz auf dem Rittergute Porstendorf haben und
den Zwecken des von Wurmbschen Geschlechtsverbandes dienen soll.
Diese Stiftung ist von uns nach § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche genehmigt worden.
Weimar, den 26. Januar 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
I3) II. Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte des Enteignungskommissars
für die Enteignung der zur Herstellung des zweiten Gleises auf der Strecke Gösch-