Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Einziger Paragraph. 
Im Gemeindebezirk Unserer Haupt= und Residenzstadt Weimar kann die Be- 
st ttung Verstorbener auch im Wege der Feuerbestattung erfolgen. 
Die nötigen Vorschriften für diese Bestattungsart werden durch Erlaß eines 
Nachtrags zur Begräbnisordnung für die Stadt Weimar in der Form eines Orts- 
statuts getroffen. 
Zu Urkund dessen ist dieses Ortsgesetz von Uns Hoöchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Staatssiegel versehen worden. 
Weimar, den 11. Januar 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
Ministerialbekanntmachungen. 
2] I. Der am 1. November 1909 in Dresden verstorbene Königlich Sichsische 
Generalmajor z. D. Ludwig Georg von Wurmb hat durch letztwillige Ver- 
fügung unter dem Namen 
Georg von Wurmbsche Stiftung 
eine Stiftung errichtet, die ihren Sitz auf dem Rittergute Porstendorf haben und 
den Zwecken des von Wurmbschen Geschlechtsverbandes dienen soll. 
Diese Stiftung ist von uns nach § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche genehmigt worden. 
Weimar, den 26. Januar 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
I3) II. Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte des Enteignungskommissars 
für die Enteignung der zur Herstellung des zweiten Gleises auf der Strecke Gösch-
	        
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