Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Beseitigung unrichtiger Angaben des Grundsteuerkatasters durch Neukatastrierungspläne. 
Kosten bei Eintragungen in den Fällen der §§ 66 bis 77. 
Verweisung im Fundbuch und Grundsteuerkataster auf die Akten. 
Umschreibung von Konten des Grundsteuerkatasters. Erneuerung von Grundsteuer- 
katastern, Flurkarten usw. 
Nachprüfung der Grundsteuerkataster usw. 
Grenzvermarkung. 
Art der Grenzvermarkung. 
Beschädigung von Grundstücken. 
Niederschrift über die Vermessungsverhandlung. 
Abschnitt lI. 
Vorschriften für die Zeit während der Grundbuchaulegung. 
Entsprechende Anwendung des Abschnitts I. 
Verweisung auf die Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908. 
Aufnahme von Straßenbezeichnungen. 
Ersatz der Nummerkontrolle durch das Grundstücksbuch. 
Verzeichnis der eximierten Grundstücke. 
Abschnitt III. 
Vorschriften für die Zeit nach der Grundbuchanlegung. 
Entsprechende Anwendung des Abschnitts I. 
. Vergleichung des Grundsteuerkatasters mit dem Grundbuch. 
Nichtberücksichtigung der alten Grundstücksnummern und Flächenangaben. 
Ausführungsbestimmungen zu § 101 des AG. z. BGB. 
Mitteilungen des Grundbuchamts über Eintragungen in das Grundbuch. 
Berichtigung des Grundsteuerkatasters auf Grund der Mitteilungen des Grundbuchamts. 
Behandlung der Mitteilungen des Grundbuchamts. " 
Ersatz des Fundbuchs durch das Grundstücksbuch. 
Berichtigungsnachweise des Vermessungsamts. 
Veränderungsanzeigen des Vermessungsamts. 
Buchungspflichtige Grundstücke, deren Buchung ausgesetzt ist. 
Vom Buchungszwange befreite Grundstücke. · 
Nachprüfung der Führung des Grundsteuerkatasters. 
Verzeichnis der eximierten Grundstücke. 
Dritter Teil. 
Echlus benimmuugen. 
Aufhebung früherer Vorschriften. 
Inkrafttreten. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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