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[49] Il. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Senate der freien und Hansestadt
Lübeck wegen gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von Entscheidungen und
Verfügungen der Verwaltungsbehörden werden die zur Zwangsvollftreckung im
Verwaltungswege zuständigen Großherzoglichen Behörden angewiesen, den Ersuchen
der Verwaltungsbehörden von Lübeck um Vollstreckung der von ihnen erlassenen
Entscheidungen und Verfügungen auch außerhalb des Bereichs der reichsgesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe der Verordnung vom 19. März 1900 — Regierungs-
blatt S. 289 — zu entsprechen.
Weimar, den 1. Mai 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Nothe.
150. III. Die Bezirkskatasterführung in Großrudestedt wird am 1. Juni 1911 auf-
gehoben. Von da ab findet die Führung der Kataster für alle Orte des Amtsgerichts-
bezirks Großrudestedt bei dem Großherzoglichen Vermessungsamt in Weimar statt.
Weimar, den 19. Mai 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
(51| IV. Dem Hilfsverein für ausscheidende Offiziere in Weimar ist gemäß § 22 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 25. April 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministeriun,
Departement des Innern.
Paulssen.