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Geldeinlagen verschiedener Größe (§ 3) als Darlehen anzunehmen und zu verzinsen (8 5), um
Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zins-
tragenden Kapital anwachsen zu lassen.
Rechtliche Eigenschaft der Sparkasse.
8 2.
Die Sparkasse ist eine juristische Person und hat die Rechte einer milden Stiftung nach
Maßgabe des Höchsten Erlasses vom 20. September 1825.
Einlagen.
83.
Die niedrigste Einlage — abgesehen von zuzuschreibenden Zinsen — beträgt eine Mark.
Über den einmaligen höchsten Einlagenbetrag hat der Vorsitzende oder dessen Stellver—
treter im Verwaltungsausschusse je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
Sparkassenbücher.
84.
Über die erste Einlage wird dem Einleger ein Schuldbuch ausgestellt, welches mit dem
Namen und Stempel der Sparkasse versehen und in welches der Vor= und Zuname oder die
sonstige Bezeichnung, sowie der Wohnsitz des Gläubigers eingetragen werden muß. Für dieses
Schuldbuch (Sparkassenbuch) ist die vom Verwaltungsausschusse zu bestimmende Gebühr zu
entrichten.
Der jeweilige Inhaber des Sparkassenbuchs wird von seiten der Sparkasse als dessen
Eigentümer und als der Forderungsberechtigte angesehen.
Jeder Eintrag in das Sparkassenbuch über Ein= oder Auszahlung muß von zwei Beamten
der Sparkasse unterzeichnet sein. Hierdurch erlangen die Einträge Beweiskraft.
Nach Auszahlung des durch ein Sparkassenbuch verbrieften Guthabens ist das Sparkassen-
buch der Sparkasse zu überlassen und bei dieser zu entwerten.
Für die Sparkasse besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Schlußrechnung.
Verzinsung der Einlagen.
85.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen, von dem auf die
Einzahlung folgenden Tage bis zu dem Tage einschließlich, der dem Rückzahlungstage vorhergeht.
Der Verwaltungsausschuß hat den Zeitpunkt zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen,
mit dem die bisherige Verzinsungsart aufhört und die neue beginnt.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung nach Schluß des Rechnungsjahrs (als
welches bis auf weiteres das Kalenderjahr gilt), sodaß alsdann sämtlichen Darleihern ihr Zinsen—