Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

222 
Ministerialverordnung 
vom 19. Mai 1911 
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Haltung von 
Zuchtziegenböcken, 
vom 8. März 1911. 
(60] Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Haltung von Zuchtziegenböcken 
vom 8. März 1911, Regierungsblatt S. 219, wird auf Grund des § 11, letzter 
Absatz des Gesetzes verordnet: 
Artikel 1 
(zu § 1, Abs. 1 des Gesetzes). 
Über die Wahl der Rasse (des Schlages) der gegen Entgelt zum Decken fremder 
Ziegen vorgehaltenen Zuchtböcke entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaft- 
lichen und Bodenverhältnisse nach Gehör der Gemeindebehörden und der Ziegen- 
halter der Bezirksdirektor. Eine Anderung in der Wahl der Rasse (des Schlages) 
soll tunlichst vermieden werden. 
Artikel 2 
(zu §2, Abs. 1 des Gesetzes). 
Der Bezirksdirektor kann in geeigneten Fällen gestatten, daß die Zahl der 
deckfähigen Ziegen, für die ein volljähriger Bock zu halten ist, vorübergehend über- 
schritten wird. 
Artikel 3 
(zu §2, Abs. 2 des Gesetzes). 
Die Gemeinden können die erforderlichen Zuchtböcke selbst halten oder deren 
Haltung an zuverlässige Bockhalter vergeben. 
Die Vergebung der Bockhaltung durch Versteigerung an den Mindestbietenden 
ist verboten.
	        
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