Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

47  Einleitung.  47

seiner  Söhne  und  dem  Stande  der  Finanzverhältnisse  des  herzoglichen  Hauses,
ohne  Rücksicht  auf  frühere  Beispiele,  nach  väterlichem  Ermessen  festzustellen,
so  hoch,  als  die  Umstände  es  zulassen  oder  gebieten.

Da  die  Apanagen  in  der  Gesammtsumme  der  Civilliste  mit  begrifien  werden,
  so  kann  der  jedesmalige  Stand  von  einer  Finanzperiode  zur  andern  nicht
erhöht  werden,  und  jede  Erhöhung,  in  so  fern  dadurch  die  Civilliste  überhaupt
erhöht  wird,  ist  von  landschaftlicher  Zustimmung  abhängig.

Künftig  bewilligte  Apanagen  können  nur  mit  Zustimmung  des  Regenten
ausserhalb  des  Herzogthums  verzehrt  werden.

8.  27.  So  lange  der  Vater  am  Leben  ist,  führt  in  der  Regel  kein  nachgeborner
  Prinz,  der  nicht  —  (sei  es  durch  Annahme  eines  auswärtigen  Dienstverhältnisses
  oder  sonst)  —  eigene  hinreichende  Einkünfte  erworben  hat,  eine
besondere  Hofhaltung  ausser  in  dem  Falle  seiner  Vermählung.

8.  28.  Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  des  Hauses  kann  ohne  Genehmigung
  des  regierenden  Herrn  zu  einer  Vermählung  schreiten.

Alle  von  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  herzoglichen  Hauses  geschlossenen
  Eheverträge  sind  nichtig,  wenn  sie  die  Bestätigung  des  regierenden  Herzogs
  nicht  erhalten  haben.

Eine,  ohne  dessen  förmliche  Einwilligung  geschlossene  Ehe  eines  Mitgliedes
  des  herzoglichen  Hauses  hat  daher  in  Beziehung  auf  Stand,  Titel  und  Wappen
  desselben  keine  rechtliche  Wirkung.

Eben  so  wenig  können  daraus  auf  Staatserbfolge,  Apanage,  Aussteuer,
Witthum  Ansprüche  gemacht  werden.  Die  aus  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder
oder  deren  Mütter  haben  während  des  Prinzen  Leben  nur  eine  Alimentation  aus
dessen  eignem  Vermögen  zu  fordern.  Im  Falle  derselbe  ohne  Testament  stirbt,
bekommen  die  hinterlassenen  Kinder  mit  ihrer  Mutter  zusammen  den  sechsten,
oder  den  vierten  Erbantheil  an  dem  Privatvermögen,  je  nachdem  der  Verstorbene
  auch  legitime  Kinder  einer  andern  Ehe  hinterlässt,  oder  nicht  hinterlässt.

8.  29.  Wenn  sich  ein  apanagirter  Prinz  mit  Genehmigung  des  regierenden
Herzogs  vermählt,  wird  ihm  ein  Schloss  oder  ein  Haus,  so  gut  es  vorhanden
ist,  zur  Bewohnung  übergeben.

Dessen  erste  Herstellung  in  brauchbaren  Stand  an  Dach  und  Mauern  und
übrigen  Eingebäuden  erfolgt  aus  Kammermitteln,  auf  welche  auch  jeder,  wegen
der  Festigkeit,  Sicherheit  und  allgemeinen  Brauchbarkeit  des  Gebäudes  unumgänglich
  erforderliche  Erhaltungsaufwand  verwiesen  bleibt.  Alle,  zur  weitern
innern  Einrichtung  oder  zur  Verschönerung  und  Verzierung  dienlichen  Herstellungen
  hat  der  apanagirte  Prinz  aus  eignen  Mitteln  bewirken  zu  lassen  und  zu
unterhalten.

8.  30.  Wenn  ein  apanagirter  Prinz  ohne  Hinterlassung  von  männlichen
gesetzmässigen  Leibeserben  stirbt,  so  geht  dessen  Apanage  zunächst  auf  dessen
Linie  über.  Im  Falle  in  den  Ehepacten  die  Einzahlung  eines  Heirathsgutes,
und,  zu  Gunsten  des  herzoglichen  Hauses,  Verzicht  auf  dessen  Rückfall  bedungen
  und  zugestanden  worden  ist,  so  erhält  die  fürstliche  Wittwe  eines  apanagirten
  Prinzen  auf  ihre  Lebenszeit  oder  bis  zu  einer  anderweitigen  Vermählung