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seiner Söhne und dem Stande der Finanzverhältnisse des herzoglichen Hauses,
ohne Rücksicht auf frühere Beispiele, nach väterlichem Ermessen festzustellen,
so hoch, als die Umstände es zulassen oder gebieten.
Da die Apanagen in der Gesammtsumme der Civilliste mit begrifien werden,
so kann der jedesmalige Stand von einer Finanzperiode zur andern nicht
erhöht werden, und jede Erhöhung, in so fern dadurch die Civilliste überhaupt
erhöht wird, ist von landschaftlicher Zustimmung abhängig.
Künftig bewilligte Apanagen können nur mit Zustimmung des Regenten
ausserhalb des Herzogthums verzehrt werden.
8. 27. So lange der Vater am Leben ist, führt in der Regel kein nachgeborner
Prinz, der nicht — (sei es durch Annahme eines auswärtigen Dienstverhältnisses
oder sonst) — eigene hinreichende Einkünfte erworben hat, eine
besondere Hofhaltung ausser in dem Falle seiner Vermählung.
8. 28. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses kann ohne Genehmigung
des regierenden Herrn zu einer Vermählung schreiten.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des herzoglichen Hauses geschlossenen
Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Bestätigung des regierenden Herzogs
nicht erhalten haben.
Eine, ohne dessen förmliche Einwilligung geschlossene Ehe eines Mitgliedes
des herzoglichen Hauses hat daher in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen
desselben keine rechtliche Wirkung.
Eben so wenig können daraus auf Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer,
Witthum Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder
oder deren Mütter haben während des Prinzen Leben nur eine Alimentation aus
dessen eignem Vermögen zu fordern. Im Falle derselbe ohne Testament stirbt,
bekommen die hinterlassenen Kinder mit ihrer Mutter zusammen den sechsten,
oder den vierten Erbantheil an dem Privatvermögen, je nachdem der Verstorbene
auch legitime Kinder einer andern Ehe hinterlässt, oder nicht hinterlässt.
8. 29. Wenn sich ein apanagirter Prinz mit Genehmigung des regierenden
Herzogs vermählt, wird ihm ein Schloss oder ein Haus, so gut es vorhanden
ist, zur Bewohnung übergeben.
Dessen erste Herstellung in brauchbaren Stand an Dach und Mauern und
übrigen Eingebäuden erfolgt aus Kammermitteln, auf welche auch jeder, wegen
der Festigkeit, Sicherheit und allgemeinen Brauchbarkeit des Gebäudes unumgänglich
erforderliche Erhaltungsaufwand verwiesen bleibt. Alle, zur weitern
innern Einrichtung oder zur Verschönerung und Verzierung dienlichen Herstellungen
hat der apanagirte Prinz aus eignen Mitteln bewirken zu lassen und zu
unterhalten.
8. 30. Wenn ein apanagirter Prinz ohne Hinterlassung von männlichen
gesetzmässigen Leibeserben stirbt, so geht dessen Apanage zunächst auf dessen
Linie über. Im Falle in den Ehepacten die Einzahlung eines Heirathsgutes,
und, zu Gunsten des herzoglichen Hauses, Verzicht auf dessen Rückfall bedungen
und zugestanden worden ist, so erhält die fürstliche Wittwe eines apanagirten
Prinzen auf ihre Lebenszeit oder bis zu einer anderweitigen Vermählung