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Regierungsblatt
für das
Groyßherzogkum Hachsen.
Nummer 21. Weimar. 14. August 1011.
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Inhalt: Ministerialverordnung, betr., Vorschriften über die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem
Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels, vom 7. Juli 1911, Seite 253. — Ministerialbekannt-
machung, tetr. einen Fusnpwertong zu dem Staatsvertrage vom 28. Oktober 1876 üÜber die Errichtung
gemeinsamer Strafanstalten, Seite 254. Zwei Ministerialbekanntmachungen, betr. Einziehung von
iphtherie-Serum, Seite 258.
Ministerialverordnung,
betreffend
Vorschriften über die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem
Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels,
vom 7. Juli 1911.
[83] Nachdem unter den Bundesregierungen gemeinsame Grundsätze für die
veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden
Geflügels vereinbart sind, wird mit Rücksicht darauf, daß im Auslande Geflügel-
seuchen in einem für den inländischen Geflügelbestand bedrohlichen Umfange herrschen,
auf Grund des § 7 des Reichs-Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894 folgendes verordnet:
Die eisenbahnamtlichen Plombenverschlüsse, mit denen die aus dem Auslande
kommenden Geflügelsendungen versehen sind, dürfen nur im Notfalle, z. B. zum
Zwecke der Fütterung oder Tränkung gelöst werden. Die Lösung darf nur eisen-
bahnamtlich und unter eisenbahnamtlicher ÜUberwachung der Transporte bis zur
Wiederanlegung des Plombenverschlusses geschehen. Die Lösung des Plomben=
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