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verschlusses am Entladeorte darf nur unter Überwachung des Gemeindevorstandes
derart erfolgen, daß eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder verendeter
Tiere ausgeschlossen ist.
Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbefugterweise gebffnet
worden und liegt der Verdacht vor, daß das zur Beseitigung kranker oder verendeter
Tiere geschehen ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit,
mindestens aber 24 Stunden lang, abzusondern und vom Gemeindevorstand unter
Beobachtung zu stellen.
Bei der Entladung oder sofern es sich um Stückgutsendungen handelt,
vor der Auslieferung ist das mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingegangene
oder weiter beförderte ausländische Geflügel einer bezirkstierärztlichen Untersuchung
zu unterwerfen. An Stelle oder neben dieser Untersuchung kann seine veterinär-
polizeiliche Beobachtung am Entlade= oder am Bestimmungsorte vom Bezirksdirektor
vorgeschrieben werden.
Die bezirkstierärztliche Untersuchung bei der Entladung kann unterbleiben,
wenn nicht mehr als 12 Stunden zwischen der Grenzuntersuchung und der Ankunft
am Orte der Entladung verstrichen sind.
Auf das im Post= und Reisegepäckverkehr und auf das über See aus dem
Ausland eingehende Geflügel, sowie bis auf weiteres auf die Durchfuhr von
lebendem Geflügel durch das Reichsgebiet finden vorstechende Grundsätze keine
Anwendung. Auch kann der Bezirksdirektor Ausnahmen davon für Tauben zulassen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1911 in Kraft.
Weimar, den 7. Juli 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Ministerialbekanntmachungen.
[&4] I. Nachstehend wird ein am 5. Dezember 1910 geschlossener Zusatzvertrag zu
dem Staatsvertrag vom 28. Oktober 1876 über die Errichtung gemeinsamer
Strafanstalten bekannt gemacht.