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den Personen= als für den Güterverkehr überlassen. Jedoch sind von ihr
die Bedingungen anzuerkennen, von deren Erfüllung die Preußische Eisen-
bahnverwaltung die Gewährung direkter Gütertarife abhängig machen sollte.
Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des
Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In betreff des
Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes fünfjährigen Zeitraums,
solange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen
der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wieder-
kehrend von fünf zu fünf Jahren Hoöchsttarifsätze für die einzelnen Güter-
klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von
der Aufsichtsbehörde festgestellt. Der Gewerkschaft bleibt überlassen, nach
Maßgabe der reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der
Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem
Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassen=
sätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist die Gewerkschaft verpflichtet, das jeweilig auf den Preußischen
Staatseisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der
Einrichtung direkter Tarife die für die Preußischen Staatseisenbahnen
jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen.
Die Gewerkschaft hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn
einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach dem unter Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der
Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs= und der Reservefonds sind sowohl von einander
als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Ernenerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regel-
mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel.
In den Ernenerungsfonds fließen:
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück-
lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird;
c) die Zinsen des Erneuerungsfonds.
Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch
ußergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen