Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Nachdem die Staatsregierungen des Großherzogtums Sachsen und des Herzogtums Sachsen 
Gotha beschlossen haben, im Anschluß an den Staatsvertrag vom 15. Juli 1886, die Benutzung 
der Schulen in den beiden Gemeinden Ruhla betreffend, weitere Vereinbarungen zum Zwecke 
der Einheitlichkeit der dortigen Schulverhältnisse zu treffen, so ist durch die beauftragten Bevoll- 
mächtigten, und zwar 
für das Großherzogtum Sachsen den Oberschulrat Dr. Krumbholz, 
für das Herzogtum Sachsen Gotha den Oberschulrat Dr. Bachof, 
nachstehende Übereinkunft unter Vorbehalt der Bestätigung durch die beiderseitigen Staats- 
regierungen vereinbart und abgeschlossen worden: 
1. 
Die äußeren Verhältnisse der beiden Volksschulen Weimarischen und Gothaischen 
Anteils bleiben, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen betroffen werden, 
unverändert. 
Die Ferien werden für die beiden Schulen gleichmäßig, und zwar gemäß der 
Anlage l festgesetzt; die gemeinsame Ferienordnung tritt alsbald nach Bestätigung 
dieses Ubereinkommens in Kraft. 
III. Die dem Gebrauch der Schüler dienenden Lehrbücher werden — soweit dem nicht 
IV. 
im einzelnen besondere Schwierigkeiten entgegenstehen — durch die obersten Schul- 
behörden gemeinsam für die beiden Volksschulen Ruhlas bestimmt. Die Einführung 
der in Anlage ll aufgeführten Bücher erfolgt da, wo sie noch nicht in Gebrauch 
sind, allmählich von Ostern 1912 ab. 
Dem Unterricht beider Schulen wird ein vereinbarter Lehrplan für eine acht- 
klassige Volksschule (vgl. Anlage IlI) zu Grunde gelegt; seine Ausgestaltung inner- 
halb der einzelnen Schule darf nur in der Weise erfolgen, daß für die aus der 
anderen Schule übertretenden Schüler keine Schwierigkeiten erwachsen. Die all- 
mähliche Einführung des Lehrplans beginnt Ostern 1912. 
Die Anordnung solcher Maßnahmen, welche die Einheitlichkeit der Ruhlaer Schulen 
auch in einzelnen Punkten zu beeinträchtigen geeignet sein könnten, soll — falls sie 
unumgänglich nötig ist — jedenfalls der anderen Regierung rechtzeitig mitgeteilt 
werden. 
Erfurt, den 18. Juli 1911. 
gez. Dr. Krumbholz. gez. Dr. Bachof.
	        
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