(9061 U.
319
Die durch die Ministerialbekanntmachung vom 15. Oktober 1899
(Regierungsblatt S. 453) veröffentlichten Vorschriften über Einrichtung und
Betrieb der staatlichen Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe werden durch
nachstehende Vorschriften ersetzt.
Weimar, den 4. September 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Nothe.
Vorschriften
über Einrichtung und Getrieb der staatlichen Impfanstalten.
I. Anstaltsräume.
81.
Jede staatliche zur Gewinnung tierischen Impfstoffs bestimmte Anstalt muß mindestens
nachbezeichnete Räume enthalten:
S
1
11.
12.
13.
14.
S
ein Arztzimmer,
einen Impfraum,
einen Raum für die Zubereitung des Impfstoffs,
ein Mikroskopierzimmer,
einen Raum für bakteriologische Arbeiten, sofern nicht bereits anderweitig aus-
reichende Gelegenheit hierfür geboten ist,
einen Baderaum und ein Klosett,
einen Stall für die neu einzustellenden Tiere (Beobachtungsstall),
einen Stall für die geimpften Tiere (Impfstall),
einen Stall für Versuchstiere,
eine Milchküche, In Anstalten, in denen nicht Kälber, sondern ältere
Tiere eingestellt werden, ist für entsprechende
einen Raum für die Auf- andere Futteraufbewahrungs= und Zubereitungs-
bewahrung der Milch, räume zu sorgen.
einen Streu= und Futterboden,
einen Raum für Brennmaterialien,
einen Schlachtraum.
Für bereits bestehende Anstalten können die Landesregierungen Ausnahmen hier-
von zulassen.