Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

322 
V. Impfung der Tiere. 
8 19. 
Unmittelbar vor der Impfung sowie vor der Abnahme des Impfstoffs ist die Körper- 
wärme des Tieres zu messen. Beträgt sie mehr als 41,6 Grad Celsius oder sind sonstige 
Krankheitserscheinungen vorhanden, welche nach dem Urteil des Tierarztes Bedenken hervor- 
rufen, so ist das Tier von der Benutzung auszuschließen. 
8 20. 
Alle Instrumente, die bei der Impfung oder bei der Abnahme des Impfstoffs ver— 
wendet werden, müssen so hergestellt sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 
Sie sind in Schränken aus Metall und Glas aufzubewahren und jedesmal unmittelbar vor 
dem Gebrauche zu sterilisieren. 
8 21. 
Die Impftische müssen aus möglichst dauerhaftem Material gefertigt und mit einem 
weißen Anstrich von Emailfarbe versehen sein. Sie sollen eine Vorrichtung besitzen, die das 
Tier vor Verletzungen beim Schlagen des Kopfes schützt. Vor jedem Gebrauch ist der Impf- 
tisch zu reinigen und das Lederzeug ausreichend zu schmieren. Nach jedem Gebrauche sind die 
Impftische mit Zubehör sorgfältig zu reinigen. 
8 22. 
Die Auswahl der Körperstellen, an welchen die Impfung des Tieres erfolgen soll und 
deren Ausdehnung den achten Teil der Körperfläche nicht überschreiten darf. ist dem Anstalts- 
vorsteher überlassen. Am geeignetsten dazu ist die Bauchhaut, gegebenenfalls unter Zuhilfe- 
nahme des Dammes, der inneren Schenkelflächen und bei größeren Tieren des Hodensacks. 
§23. 
Die zur Impfung bestimmte Körperstelle itt mit Seife einzuschäumen, zu rasieren und 
mit warmem Seifenwasser gründlich zu reinigen. Hierauf ist sie zuerst mit Alkohol, dann mit 
sterilisiertem Wasser abzuspülen und schließlich mit sterilisierten Tüchern oder Tupfern abzutrocknen. 
§ 24. 
Die Impfung, welche vom Vorsteher oder Assistenten ausgeführt wird, geschleht in der 
Regel mittels langer paralleler, oberflächlicher Schnitte, welche möglichst wenig bluten und 
mindestens ½ Zentimeter voneinander entfernt sein sollen. Der Impfstoff wird mit dem Impf- 
messer, einem Glasklotz oder einem sonstigen geeigneten Instrument in die Schnitte eingerieben. 
Vor der Impfung dürfen die Tiere betäubt werden. · 
§25. 
Zur Impfung der Tiere können benutzt werden: 
a) tierischer Impfstoff in der zur Menschenimpfung zugelassenen Beschaffenheit, der 
jedoch nach dem Ermessen des Anstaltsvorstehers weiter verdünnt werden darf. 
Impfstoff, der Merkmale der Abschwächung zeigt, darf zur Fortzüchtung nicht ver- 
wendet werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.