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V. Impfung der Tiere.
8 19.
Unmittelbar vor der Impfung sowie vor der Abnahme des Impfstoffs ist die Körper-
wärme des Tieres zu messen. Beträgt sie mehr als 41,6 Grad Celsius oder sind sonstige
Krankheitserscheinungen vorhanden, welche nach dem Urteil des Tierarztes Bedenken hervor-
rufen, so ist das Tier von der Benutzung auszuschließen.
8 20.
Alle Instrumente, die bei der Impfung oder bei der Abnahme des Impfstoffs ver—
wendet werden, müssen so hergestellt sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
Sie sind in Schränken aus Metall und Glas aufzubewahren und jedesmal unmittelbar vor
dem Gebrauche zu sterilisieren.
8 21.
Die Impftische müssen aus möglichst dauerhaftem Material gefertigt und mit einem
weißen Anstrich von Emailfarbe versehen sein. Sie sollen eine Vorrichtung besitzen, die das
Tier vor Verletzungen beim Schlagen des Kopfes schützt. Vor jedem Gebrauch ist der Impf-
tisch zu reinigen und das Lederzeug ausreichend zu schmieren. Nach jedem Gebrauche sind die
Impftische mit Zubehör sorgfältig zu reinigen.
8 22.
Die Auswahl der Körperstellen, an welchen die Impfung des Tieres erfolgen soll und
deren Ausdehnung den achten Teil der Körperfläche nicht überschreiten darf. ist dem Anstalts-
vorsteher überlassen. Am geeignetsten dazu ist die Bauchhaut, gegebenenfalls unter Zuhilfe-
nahme des Dammes, der inneren Schenkelflächen und bei größeren Tieren des Hodensacks.
§23.
Die zur Impfung bestimmte Körperstelle itt mit Seife einzuschäumen, zu rasieren und
mit warmem Seifenwasser gründlich zu reinigen. Hierauf ist sie zuerst mit Alkohol, dann mit
sterilisiertem Wasser abzuspülen und schließlich mit sterilisierten Tüchern oder Tupfern abzutrocknen.
§ 24.
Die Impfung, welche vom Vorsteher oder Assistenten ausgeführt wird, geschleht in der
Regel mittels langer paralleler, oberflächlicher Schnitte, welche möglichst wenig bluten und
mindestens ½ Zentimeter voneinander entfernt sein sollen. Der Impfstoff wird mit dem Impf-
messer, einem Glasklotz oder einem sonstigen geeigneten Instrument in die Schnitte eingerieben.
Vor der Impfung dürfen die Tiere betäubt werden. ·
§25.
Zur Impfung der Tiere können benutzt werden:
a) tierischer Impfstoff in der zur Menschenimpfung zugelassenen Beschaffenheit, der
jedoch nach dem Ermessen des Anstaltsvorstehers weiter verdünnt werden darf.
Impfstoff, der Merkmale der Abschwächung zeigt, darf zur Fortzüchtung nicht ver-
wendet werden;