Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 3l1. 
Die Abnahme des Impfstoffs hat vor dem Eitrigwerden des Inhalts der Blattern 
und vor Eintritt einer erheblichen Röte in ihrer Umgebung, in der Regel nicht vor 80 Stunden 
nach der Impfung, zu erfolgen. 
8 32. 
Die ganze Impffläche ist sorgfältig mit warmem Wasser und Seife oder in einer 
onst geeigneten Weise von Borken und Schorfen zu reinigen. Hierauf ist sie gründlich mit 
ssterilisiertem Wasser abzuspülen und mit sterilisierten Tüchern oder Tupfern abzutrocknen. 
§ 33. 
Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Impfstoff geeignet. 
l 34. 
Die Abnahme des Impfstoffs geschieht am besten mittels des scharfen Löffels. Bei 
dem lebenden Tiere ist das Gewebe der Blattern möglichst blutfrei durch Abkratzen unter 
scharfem Drucke zu entfernen, jedoch das wiederholte Auskratzen einer und derselben Blatter 
nicht gestattet. 
§ 35. 
Fand die Abnahme des Impfstoffs vom lebenden Tiere statt, so ist es tunlichst bald 
danach zu schlachten. 
Nach der Schlachtung hat sofort eine Untersuchung des Tieres durch den Tierarzt 
stattzufinden. Bis zu dieser Untersuchung dürfen die inneren Organe und das Fell nicht von 
dem Körper getrennt werden. Die Untersuchung hat gemäß der in Abschnitt A 8§8 22 ff. der 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. 
Das Ergebnis der Beschau ist entweder durch den Tierarzt persönlich oder auf Grund 
eines von ihm selbst ausgestellten Beschaubefundes in das im § 28 bezeichnete Buch einzutragen. 
Die Beschaubefunde sind als Beilage zu diesem Buche aufzubewahren. 
8 36. 
Der von einem Tiere gewonnene Rohstoff darf nur dann zur Bereitung von Impfstoff 
verwendet werden, wenn das Tier keine Veränderungen zeigt, die nach dem Urteil des Tier- 
arztes Bedenken hervorrufen. 
VIII. Zubereitung des Impfstoffs. 
§ 37. 
Der Tisch, auf dem die Zubereitung des Impfstoffs erfolgt, soll mit einer Glasplatte 
versehen sein. Alle Instrumente, die mit dem Impfstoff oder der Zusatzflüssigkeit in Berührung 
kommen, und alle Gefäße, die zur Aufnahme der Instrumente oder des Impfstoffs bestimmt 
sind, müssen unmittelbar vor dem Gebrauche sterilisiert werden. 
Die Gefäße sind vor und bei dem Gebrauche tunlichst bedeckt zu halten. Walzen 
und andere Teile von Reibemaschinen, die eine Sterilisierung durch trockene oder feuchte Hitze
	        
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