Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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nicht vertragen, sind unmittelbar vor dem Gebrauche mit Alkohol zu desinfizieren und hierauf 
mit sterilisiertem Wasser abzuspülen und mit sterilisierten Tüchern oder Tupfern abzutrocknen. 
Alle zur Bereitung des Impfstoffs bestimmten Geräte und Instrumente sind in 
Schränken aus Metall und Glas vor Staub geschützt aufzubewahren. 
8 38. 
Zur Bereitung des Impfstoffs dienen die flüssigen und festen Bestandteile der Impf- 
blattern unter Ausschluß der Borken und Schorfe. Die Vermischung der von verschiedenen 
Tieren gleichzeitig gewonnenen Lymphe ist gestattet. Verzögert sich der Beginn der Verarbeitung, 
so ist der Rohstoff einstweilen in Glyzerin aufzubewahren. 
§ 39. 
Der aus den Impfblattern gewonnene frische Rohstoff darf nicht ohne weiteres zu 
Menschenimpfungen benutzt werden; er ist vielmehr vorher unter Zusatz eines Gemisches aus 
reinstem Glyzerin und aus sterilisierter physiologischer Kochsalzlösung, die beide den Anforderungen 
des Arzneibuchs entsprechen müssen, in einem Mörser oder auf einer Maschine sorgfältig zu 
verreiben. Im fertigen Impfstoff dürfen höchstens 9 Teile Glyzerinwasser auf einen Teil 
Rohstoff enthalten sein. 
8 40. 
Der fertige Impfstoff ist bis zur Abfüllung in sterilisierten, luftdicht verschlossenen Glas- 
gefäßen aufzubewahren. 
Zum Abfüllen ist ein geeigneter Apparat (z. B. ein mit Ausguß versehenes Reagenz- 
rbhrchen oder Becherglas) zu benutzen, der unmittelbar vor dem Gebrauch in allen seinen 
Teilen sterilisiert worden ist. 
Zur Aufnahme des fertigen Impfstoffs dienen Haarröhrchen oder kleine reagenzglasartige 
Gefäße aus Glas, welch letztere mit neuen, durch Hitze sterilisierten Korken zu verschließen sind. 
Die zur Aufnahme des Impfstoffs bestimmten Glasgefäße sind unmittelbar vorher in trockener 
Hitze zu sterilisieren. 
§ 41. 
Der fertige Impfstoff ist bis zu seiner Versendung im Eisschrank oder an einem anderen 
hinreichend kühlen Orte vor Licht geschützt aufzubewahren. 
8 42. 
In der Regel soll kein Impfstoff zur Versendung kommen, bevor er probeweise ver- 
impft worden ist. Stehen zur Impfung Menschen nicht zur Verfügung, so hat die Probe- 
impfung ausnahmsweise am Kaninchen (Ohr oder Auge) zu erfolgen. 
§ 43. 
Impfstoff, der auf einen Teil Rohstoff nicht mehr als 4 Teile Glyzerinwasser enthält, 
darf in der Regel nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach der Zubereitung abgegeben werden. 
Soll die Verimpfung ausnahmsweise früher ersolgen, so ist der Impfstoff mit einer entsprechend 
größeren Menge GElyzerinwasser, unbeschadet der Bestimmungen im § 39, zu verdünnen. 
49°
	        
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