Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

339 
Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 27. Weimar. 15. November 1911. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung vom 6. Oktober 1911, betr. die Viehzählung am 1. Dezember 1911, Seite 339. 
  
Ministerialverordnung 
vom 6. Oktober 1911, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1911 betreffend. 
[110|] Zur Ausführung einer am 1. Dezember 1911 im Großherzogtume vor- 
zunehmenden Viehzählung wird hiermit folgendes verordnet: 
SI. 
Gezählt werden Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen nach den 
in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. 
8 2. 
Gezählt wird am 1. Dezember ds. Is. durch die Gemeindevorstände, denen 
es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Polizei- 
personals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. 
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende 
Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
83. 
Die Listen sind am 1. Dezember ds. Is. in der Weise auszufüllen, daß die 
mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus zu Haus 
1011 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.