Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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durch Sachverständige (§ 14) mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat und eine 
Bescheinigung darüber der Ortspolizeibehörde vorgelegt worden ist. Diese Prü- 
fungen sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich um die Aufstellung bereits ander- 
wärts betriebener Apparate handelt. 
Ergeben sich bei den Prüfungen Mängel, so sind diese innerhalb einer fest- 
zusetzenden Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls hat eine Nachprüfung stattzufinden. 
Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen vor der Jnbetrieb- 
nahme von Apparaten am Herstellungsort ausgeführt, so sind die darüber ausgestellten 
Bescheinigungen anzuerkennen, wenn dieser Ort innerhalb des Deutschen Reichs liegt 
und die Prüfungen von Sachverständigen ausgeführt sind, die für ihren Bezirk an- 
erkannt sind. In solchen Fällen sind die an den Apparaten anzubringenden Metall- 
schilder derart mit Zinntropfen an den Apparaten zu befestigen, daß die Tropfen 
halb auf dem Schild und halb auf dem Apparat sich befinden. Die Zinntropfen 
sind abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen abzudrucken. Der für 
den Ort der Aufstellung zuständigen Ortspolizeibehörde bleibt vorbehalten, die Appa- 
rate darauf zu prüfen, ob sie unverletzt sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Prüfungen auf Gesundheitsunschädlichkeit 
und Betriebssicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu 
wiederholen. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbescheinigungen auf- 
zubewahren und sie den zur Aussicht zuständigen Beamten und Sachpverständigen 
auf Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Siphous aus Glas. 
8 11. 
Die Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Apparaten und jede 
Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen der Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen. 
8 12. 
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Inbetriebnahme 
der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die Hersteller haben nach Maß- 
gabe der Anlage die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu treffen und auch bei den 
Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
	        
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