Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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88. 
Besuche bei Kranken unterliegen den durch die Hausordnungen festgesetzten 
Voraussetzungen und Einschränkungen. Ganz verweigert kann der Besuch eines 
Kranken dann werden, wenn davon erhebliche Nachteile für dessen Zustand zu be- 
fürchten sind. 
§ 9. 
Aufragen, die die Aufnahme oder den Zustand eines Kranken oder die innere 
Verwaltung einer Anstalt im besonderen betreffen, sind unter Weglassung aller 
Namen an den „Großherzoglichen Direktor der medizinischen (chirurgischen, Frauen-, 
Augen-, Ohren-) Klinik in Jena“, sonstige und die Verwaltung der gesamten An- 
stalten betreffenden Anfragen sind an 
„das Verwaltungsdirektorium der Großherzoglich Sächsischen Landesheilanstalten 
in Jena"“, 
und Anfragen, die lediglich die Kasse= und Rechnungsführung sowie die Berechnung 
und Bezahlung der für den Aufenthalt in den Anstalten zu entrichtenden Kosten 
betreffen, an 
„die Kasseverwaltung der Großherzoglichen klinischen Landesanstalten 
in Jena“ 
zu richten. 
§ 10. 
Der Aufenthalt der Kranken in den klinischen Landesanstalten wird durch 
freiwilligen Austritt oder durch Entlassung seitens des Direktors der betreffenden 
Klinik beendet. 
Sofern ein Kranker bei seinem Austritt aus den Anstalten noch der Fürsorge 
bedarf, werden diejenigen, denen die weitere Fürsorge obliegt, von dem Zeitpunkte 
seines Austrittes rechtzeitig benachrichtigt und zu seiner Abholung aufgefordert werden. 
Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so wird die entlassene Person ent- 
weder auf ihre Kosten nach ihrem Wohnorte gebracht oder als hilfsbedürftig dem 
Ortsarmenverband Jena überwiesen. 
II. Besondere Bedingungen für die Klassen le und lb. 
8 11. 
Die in die Klassen la und I2 aufgenommenen Kranken werden im Gegensatz zu 
den in den allgemeinen Krankenräumen untergebrachten und am zweiten Anstalts- 
56“
	        
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