Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Das unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf 
D: 2 4 50 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr 
vollendet haben, 
E: 1 „ 60 „ für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten 
Lebensjahre, 
F: 1 „ 10 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre, 
die 
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt 
sind. Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur- 
und Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern 
für ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken 
obliegt und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer 
herangezogen ist, oder von einer auf Grund des Krankenversicherungs- 
gesetzes errichteten Krankenkasse geleistet wird; oder 
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren 
der Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die 
ein klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder 
c) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums 
aufgenommen sind; oder 
4) auf Kosten einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Krankenkasse, welche ihren Sitz im Großherzogtume hat, aufgenommen sind. 
Das unter A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich 
G: auf 3 —### 90 F für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft (ausge- 
nommen die Weimarische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) oder auf An- 
trag des Reichsversicherungsamtes oder eines Schiedsgerichts für Arbeiter- 
versicherung aufgenommen und im Großherzogtume nicht staatsangehörig sind 
oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Großherzogtume nicht 
zur Staatssteuer herangezogen sind. 
II: Für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit ihrer der Behandlung 
nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden, ist als Kur= und Ver- 
pflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin ein gerechnet) der Betrag von 
täglich 2 -Xá bezw. wenn die gleichen Voraussetzungen für die Ermäßigung 
wie bei den Tarifsätzen D, E, F vorliegen, der Betrag von täglich 1-# 60 
zu zahlen.
	        
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