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Ministerialverordnung,
betreffend die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten und anderer
übertragbarer Krankheiten.
Vom 20. Dezember 1911.
(Seuchen-Ausführungsverordnung).
I127] Mit Hoöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom
30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten („Reichs-
seuchengesetz“; Reichs-Gesetzblatt S. 306) und des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, vom 19. April 1911 „Landesseuchengesetz“ — Regierungs-
blatt S. 373 — folgendes verordnet:
A. Behörden; Amtliche Anweisungen.
§ 1.
Im Sinne des Reichsseuchengesetzes und der dazu erlassenen Bundesrats-
bestimmungen sind
a) Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde: das Staatsministerium,
Departement des Innern, .
b) untere Verwaltungsbehörden: die Bezirksdirektoren,
I) Polizeibehörden: die Gemeindevorstände,
d) beamtete Arzte: die Bezirksärzte. Diese sind auch zuständig für die Aus-
füllung der durch die Bundesratsbestimmungen vorgeschriebenen Zählkarte
für Pockentodesfälle;
e) staatliche Beamte, welche die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein-
richtungen für Versorgung mit Trink= und Wirtschaftswasser und für
Fortschaffung der Abfallstoffe zu überwachen haben (§ 35 des Reichsseuchen-
gesetzes): die Bezirksdirektoren und Bezirksärzte;