Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

385 
Ministerialverordnung, 
betreffend die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten und anderer 
übertragbarer Krankheiten. 
Vom 20. Dezember 1911. 
(Seuchen-Ausführungsverordnung). 
I127] Mit Hoöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten („Reichs- 
seuchengesetz“; Reichs-Gesetzblatt S. 306) und des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten, vom 19. April 1911 „Landesseuchengesetz“ — Regierungs- 
blatt S. 373 — folgendes verordnet: 
A. Behörden; Amtliche Anweisungen. 
§ 1. 
Im Sinne des Reichsseuchengesetzes und der dazu erlassenen Bundesrats- 
bestimmungen sind 
a) Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde: das Staatsministerium, 
Departement des Innern, . 
b) untere Verwaltungsbehörden: die Bezirksdirektoren, 
I) Polizeibehörden: die Gemeindevorstände, 
d) beamtete Arzte: die Bezirksärzte. Diese sind auch zuständig für die Aus- 
füllung der durch die Bundesratsbestimmungen vorgeschriebenen Zählkarte 
für Pockentodesfälle; 
e) staatliche Beamte, welche die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein- 
richtungen für Versorgung mit Trink= und Wirtschaftswasser und für 
Fortschaffung der Abfallstoffe zu überwachen haben (§ 35 des Reichsseuchen- 
gesetzes): die Bezirksdirektoren und Bezirksärzte;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.