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1281 Anweisungen
zur
Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
1. Diphtherie-Anweisung.
§ 1.
Die Ermittelungen haben sich darauf zu erstrecken, wo der Kranke sich in
den letzten acht Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, mit welchen
Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung, auf seiner
Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, bei Kindern, welche die Schule besuchen,
in der betreffenden Schulklasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er
von auswärts Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen u. dergl. erhalten
hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten acht Tagen
in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen. Auch ist die Möglichkeit
der Krankheitsverbreitung durch „Bakterienträger“ (s. § 8 dieser Anweisung)
zu berücksichtigen.
8 2.
In allen wichtigen Fällen ist die Natur der Krankheit tunlichst durch
bakteriologische Untersuchung festzustellen.
§ 3.
Das Diphtherie-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts
(Verlag von J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 , 100 Exem-
plare 3—, 1000 Exemplare 25 -—) soll je nach Lage des Falles dem Erkrankten
oder Erkrankungsverdächtigen, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflegeperson
zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das Merkblatt
vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Bezirksdirektor.
84.
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne Ver-
zug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz