Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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1281 Anweisungen 
zur 
Bekämpfung der einzelnen Seuchen. 
1. Diphtherie-Anweisung. 
§ 1. 
Die Ermittelungen haben sich darauf zu erstrecken, wo der Kranke sich in 
den letzten acht Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, mit welchen 
Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung, auf seiner 
Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, bei Kindern, welche die Schule besuchen, 
in der betreffenden Schulklasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er 
von auswärts Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen u. dergl. erhalten 
hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten acht Tagen 
in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen. Auch ist die Möglichkeit 
der Krankheitsverbreitung durch „Bakterienträger“ (s. § 8 dieser Anweisung) 
zu berücksichtigen. 
8 2. 
In allen wichtigen Fällen ist die Natur der Krankheit tunlichst durch 
bakteriologische Untersuchung festzustellen. 
§ 3. 
Das Diphtherie-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts 
(Verlag von J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 , 100 Exem- 
plare 3—, 1000 Exemplare 25 -—) soll je nach Lage des Falles dem Erkrankten 
oder Erkrankungsverdächtigen, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflegeperson 
zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das Merkblatt 
vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Bezirksdirektor. 
84. 
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne Ver- 
zug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz
	        
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