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Einsicht der Todesursachenverzeichnisse (Ministerialverordnung vom 21. Januar
1905, Regierungsblatt S. 11), Krankenkassenlisten, Schulversäumnislisten,
Nachforschung bei im Orte etwa vorhandenem Krankenpflegepersonal und
sonstigen geeigneten Persönlichkeiten (Geistlichen, Lehrern, Desinfektoren,
Hebammen), erforderlichenfalls Besuche bei solchen Fällen womöglich in
Begleitung des behandelnden Arztes;
c) die Ursache der Erkrankung mitttelst Nachforschung, wo der Kranke
sich in den letzten 14 Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat,
mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Um-
gebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, bei Kindern,
welche die Schule besuchen, in der betreffenden Schulklasse, verdächtige
Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von auswärts Besuch oder Zuzug
von Dienstboten, Lehrlingen usw. erhalten hat und woher, ob der Kranke
oder Angehörige von ihm in den letzten 14 Tagen in anderen Ortschaften
gewesen sind und in welchen. Dabei ist besonders zu beachten, daß bei
der Verbreitung der Genickstarre gesunde Personen, welche den Ansteckungs-
stoff im Nasenrachenschleim beherbergen (Bakterienträger), häufig in Betracht
kommen.
8 12.
Ansteckungsverdächtig sind solche Personen, die mit den Erkrankten in
näherem Verkehr gestanden haben (Familienangehörige, Stubengenossen).
8 13.
Über die Kenn zeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Ausführungs-
verordnung § 19 Abst. 1.
8 14.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Genickstarre-
Kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen u. dergl.
fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der Kranke
gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge gesorgt ist.
In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald den Schul-
vorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der Ver-
kehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein-
geschränkt wird.