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Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge
gesorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand als-
bald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken,
daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, mög-
lichst eingeschränkt wird.
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Ruhrkranker, so ist der Lehrer zu
veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der Krankheit
durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dieust.
8. Scharlach--Anweisung.
8 30.
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne Verzug
abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind,
oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung in
einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn Scharlach in
einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht.
Die dann zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu
unterwerfen. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht erkrankten
Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzte zu verord-
nenden desinfizierenden Flüssigkeit ausspülen.
831.
Über die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Senchen-Ausführungs-
verordnung § 19 Abst. 1.
8 32.
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei Sammel-
molkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 19 Abst. 2).
8 33.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Scharlach-
kranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen
u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge-
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald