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den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß
der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst
eingeschränkt wird. Liegt in der Familie eines Lehrers ein Scharlachkranker, so
ist der Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung
der Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener
und dessen Dienst.
§ 34.
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an Schar-
lach Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen dichten
Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoff (Torfmull, Säge-
späne u. dergl.) bedeckt ist. Ausstellung der Leiche im offenen Sarg ist zu ver-
bieten, ebenso Veranstaltungen von Bewirtungen, Leichenschmäusen u. dergl. im
Sterbehaus.
Das Betreten des Sterbehauses durch Schulkinder ist zu untersagen.
9. Geschlechtskrankheiten.
836.
Die Bekämpfung wird durch besondere Anweisung an die größeren Gemeinden
geregelt.
10. Thphus-Anweisung.
8 36.
Die Ermittelungen sind namentlich zu richten
a) auf den Aufenthalt des Erkrankten während der letzten 4 Wochen, auf
seinen etwaigen Verkehr mit Typhuskranken oder -verdächtigen (z. B. durch
Besuche bei solchen oder von solchen am Orte oder auswärts, durch Neu-
eintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Arbeitern usw.), wobei zu beachten ist,
daß auch Genesene oder anscheinend Gesunde den Ansteckungsstoff in sich
tragen können (Bakterienträger);
b) auf sonst im Ort oder Haus, der Arbeitsstätte usw. vorhandene oder früher
vorgekommene Typhusfälle oder verdächtige Erkrankungen;
) auf die Frage, ob Sendungen mit gebrauchten, verdächtigen Kleidungsstücken,
Wäsche usw. in letzter Zeit eingetroffen sind, ob mit solchen Gegenständen
gearbeitet wurde (Wäscherinnen);
d) auf die vom Kranken genossenen Nahrungsmittel, besonders Milch, ge-
gebenenfalls unter Anschluß einer hygienischen Untersuchung der Aufbe-
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