Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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(129.1 Desinfektionsanweisung. 
(Landes-Desinfektionsanweisung). 
Als Desinfektionsanweisung für übertragbare Krankheiten gilt die in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefähr- 
liche Krankheiten, vom 11. April 1907 (Reichs-Gesetzblatt S. 95 flgd.) gegebene 
allgemeine Desinfektionsanweisung („Reichs-Desinfektionsanweisung"). 
Hierzu werden in folgendem diejenigen Gegenstände und Räume, auf welche 
die Desinfektion bei den einzelnen übertragbaren Krankheiten in der Regel sich er- 
strecken soll, aufgeführt. 
Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfzieren: 
durch fortlaufende Desinfektion: Mund-, Rachen= und Nasenschleim, Gurgel- 
wasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von Wund= und 
Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase 
verwendete Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eß- 
und Trinkgeschirre, und sonstige Gebrauchsgegenstände, wie Spielsachen, Bücher 
u. dergl., Bade= und Waschwasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und 
die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des Pflege- 
personals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene Kranke 
oder die Leiche; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Wohn= und Schlaf- 
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- 
und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spielsachen 
u. dergl., die vom Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln, die 
zum Fortschaffen des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel, 
endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht sowie das Schmutzwasser. 
Bei Kindbettfieber sind zu desinfizieren: « 
durch fortlaufende Desinfektion: Blut, blutige, eitrige und wässerige 
Ausscheidungen (Wochenfluß u. dergl.), gebrauchte Verbandgegenstände, Gummi-
	        
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