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(129.1 Desinfektionsanweisung.
(Landes-Desinfektionsanweisung).
Als Desinfektionsanweisung für übertragbare Krankheiten gilt die in der Bekannt-
machung des Reichskanzlers, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefähr-
liche Krankheiten, vom 11. April 1907 (Reichs-Gesetzblatt S. 95 flgd.) gegebene
allgemeine Desinfektionsanweisung („Reichs-Desinfektionsanweisung").
Hierzu werden in folgendem diejenigen Gegenstände und Räume, auf welche
die Desinfektion bei den einzelnen übertragbaren Krankheiten in der Regel sich er-
strecken soll, aufgeführt.
Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfzieren:
durch fortlaufende Desinfektion: Mund-, Rachen= und Nasenschleim, Gurgel-
wasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von Wund= und
Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase
verwendete Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eß-
und Trinkgeschirre, und sonstige Gebrauchsgegenstände, wie Spielsachen, Bücher
u. dergl., Bade= und Waschwasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und
die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des Pflege-
personals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene Kranke
oder die Leiche;
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Wohn= und Schlaf-
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib-
und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spielsachen
u. dergl., die vom Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln, die
zum Fortschaffen des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel,
endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht sowie das Schmutzwasser.
Bei Kindbettfieber sind zu desinfizieren: «
durch fortlaufende Desinfektion: Blut, blutige, eitrige und wässerige
Ausscheidungen (Wochenfluß u. dergl.), gebrauchte Verbandgegenstände, Gummi-