Die Kreis-Gemeinden. §. 132. 351
§. 132.
II. Von den Kreislasten und den Kreisfonds.
1) Die Befriedigung der provinziellen Bedürfnisse, d. i.
jener öffentlichen Bedürfnisse, welche zunächst in den eigenthümlichen
Zuständen und Verhältnissen der einzelnen Kreise ihren
Grund haben, und die darum nicht in jedem Kreise oder doch
nicht überall in gleichem Maße und Umfange sich geltend machen,
ist Pflicht der Kreise, und diese Bedürfnisse selbst bilden daher
Kreislasten.!) Solche sind denn in Gemäßheit der bestehenden
Gesetzgebung 2) hauptsächlich folgende:
a) der Aufwand für Verwaltung und Erhebung der Kreisfonds;
b) der Bedarf des Landrathes;
c) der Aufwand für Kreislandwirthschafts= und Gewerbsschulen,
dann für sonstige Zwecke der Cultur und Industrie;
d) der Aufwand für allgemeine Sanitätsanstalten des Kreises,
namentlich Kranken-, Gebär= und Irrenhäuser;
e) der für Kreis-Armen= und Findelhäuser, sowie für Kreis-Beschäftigungs-Anstalten;
3) endlich
1) alle Ausgaben, welche etwa künftig noch durch besondere
Gesetze den Kreisen werden überwiesen werden") sowie jene,
welche auf Antrag bez. mit Zustimmung des Landrathes
1) Sie sind daher einerseits von den Districts-, anderseits von den
Central= oder Staatslasten zu unterscheiden; vergl. oben F. 124.
2) S. insbesondere das oben §. 131 Note 7 angeführte Ausscheidungs-Gesetz.
3) S. das Gesetz über die öffentl. Armenpflege vom 29. April 1869
Art. 41 (G. Bl. S. 1121), welches namentlich die Unterstützung der mit
Armenlasten überbürdeten Districtsgemeinden als Kreislast erklärt und als
Kreisanstalten die Armen-Colonien aufführt.
4) Hieher gehören z. B. 1) die Bestimmung des Gesetzes, den Uferschutz
betr., v. 28. Mai 1852 Art. 2: „An Flüssen, welche der Schiff= oder
Floßfahrt dienen, bildet der Uferschutz vorbehaltlich der nach besonderen Rechtsverhältnissen
oder Herkommen bestehenden Verpflichtungen eine „Kreislast“
(vergl. meine Erläuterung der Wassergesetze S. 339); 2) die Bestimmungen
des Gesetzes, die Aufbringung des Bedarfs der deutschen Schulen betr., v.
10. Nov. 1861, insbesondere Art. 6 Abs. III. u. Art. 8 Abs. III. (G. Bl.
S. 304).