Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Kreis-Gemeinden.  §.  132.  351

§.  132.
II.  Von  den  Kreislasten  und  den  Kreisfonds.

1)  Die  Befriedigung  der  provinziellen  Bedürfnisse,  d.  i.
jener  öffentlichen  Bedürfnisse,  welche  zunächst  in  den  eigenthümlichen
  Zuständen  und  Verhältnissen  der  einzelnen  Kreise  ihren
Grund  haben,  und  die  darum  nicht  in  jedem  Kreise  oder  doch
nicht  überall  in  gleichem  Maße  und  Umfange  sich  geltend  machen,
ist  Pflicht  der  Kreise,  und  diese  Bedürfnisse  selbst  bilden  daher
Kreislasten.!)  Solche  sind  denn  in  Gemäßheit  der  bestehenden
Gesetzgebung  2)  hauptsächlich  folgende:

a)  der  Aufwand  für  Verwaltung  und  Erhebung  der  Kreisfonds;


b)  der  Bedarf  des  Landrathes;

c)  der  Aufwand  für  Kreislandwirthschafts=  und  Gewerbsschulen,
  dann  für  sonstige  Zwecke  der  Cultur  und  Industrie;


d)  der  Aufwand  für  allgemeine  Sanitätsanstalten  des  Kreises,
namentlich  Kranken-,  Gebär=  und  Irrenhäuser;

e)  der  für  Kreis-Armen=  und  Findelhäuser,  sowie  für  Kreis-Beschäftigungs-Anstalten;
  3)  endlich

1)  alle  Ausgaben,  welche  etwa  künftig  noch  durch  besondere
Gesetze  den  Kreisen  werden  überwiesen  werden")  sowie  jene,
welche  auf  Antrag  bez.  mit  Zustimmung  des  Landrathes

1)  Sie  sind  daher  einerseits  von  den  Districts-,  anderseits  von  den
Central=  oder  Staatslasten  zu  unterscheiden;  vergl.  oben  F.  124.

2)  S.  insbesondere  das  oben  §.  131  Note  7  angeführte  Ausscheidungs-Gesetz.


3)  S.  das  Gesetz  über  die  öffentl.  Armenpflege  vom  29.  April  1869
Art.  41  (G.  Bl.  S.  1121),  welches  namentlich  die  Unterstützung  der  mit
Armenlasten  überbürdeten  Districtsgemeinden  als  Kreislast  erklärt  und  als
Kreisanstalten  die  Armen-Colonien  aufführt.

4)  Hieher  gehören  z.  B.  1)  die  Bestimmung  des  Gesetzes,  den  Uferschutz

betr.,  v.  28.  Mai  1852  Art.  2:  „An  Flüssen,  welche  der  Schiff=  oder
Floßfahrt  dienen,  bildet  der  Uferschutz  vorbehaltlich  der  nach  besonderen  Rechtsverhältnissen
  oder  Herkommen  bestehenden  Verpflichtungen  eine  „Kreislast“
(vergl.  meine  Erläuterung  der  Wassergesetze  S.  339);  2)  die  Bestimmungen
des  Gesetzes,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  der  deutschen  Schulen  betr.,  v.
10.  Nov.  1861,  insbesondere  Art.  6  Abs.  III.  u.  Art.  8  Abs.  III.  (G.  Bl.
S.  304).