Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 16. 
Ist ein Staatsbeamter oder ein ausgeschiedener Staatsbeamter, dessen Hinter— 
bliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Gesetzes Witwen= oder Waisengeld 
zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen 
das Witwen= und Waisengeld auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, 
wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den 
Tag, mit dem die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem 
Falle das Staatsministerium. Die Beträge an Witwen= und Waisengeld, die in einem 
solchen Falle gezahlt worden sind, kommen von den Besoldungs-, Warte= oder Ruhe- 
gehaltsbeträgen in Abzug, auf die der angeblich Verschollene oder seine gesetzlichen 
Vertreter an sich Anspruch zu erheben berechtigt sein würden. 
§l 17. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1911 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten die bisherigen Bestimmungen über die Pensions- 
berechtigung der Witwen und Waisen von Staatsbeamten, insbesondere das Gesetz über 
die Pensionierung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 1821 
und die dazu ergangenen Nachträge, mit der Maßgabe außer Kraft, daß auf die Pensions- 
ansprüche der Hinterbliebenen der vor dem 1. Januar 1911 verstorbenen Staatsbeamten 
die bisherigen Bestimmungen nach wie vor Anwendung zu finden haben. 
l 18. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das Staats- 
ministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. Februar 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulosen. 
 
	        
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