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Regierungsblatt
Grohherzogtum SHachsen.
RNummer 8. Weimar. 20. April 1911.
Inhalt: Verordnung über die Besetzung der mittleren Beamtenstellen im Dienste der inneren Verwaltung.
Vom 30. März 1911, Seite 48. — Ministerialbekanntmachung, betr. Bildung eines Ausschusses zur
Prüfung der Amwärter für die mittleren Beamtenstellen im Dienste der inneren Verwaltung,
Seite 47. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 48.
Verordnung
über die
Besetzung der mittleren Beamtenstellen im Dienste der inneren
Verwaltung.
Vom 30. März 1911.
[34] Über die Besetzung der mittleren Beamtenstellen im Dienste der inneren Ver-
waltung des Großherzogtums wird folgendes verordnet:
§ 1.
Mittlere Beamtenstellen im Dienste der inneren Verwaltung sollen in der Regel
nur Personen übertragen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
a) entweder die Prüfung für mittlere Verwaltungsbeamte bestanden haben,
b)) oder die Gerichtsschreibergehilfenprüfung oder die Prüfung für Rechnungs-
amtsexpedienten bestanden haben und danach wenigstens ein Jahr lang im
Dienste der inneren Verwaltung beschäftigt gewesen sind.
8 2.
Inwieweit andere Prüfungen den in § 1 genannten gleichzustellen sind, ent-
scheidet das Staatsministerium, Departement des Innern.
8 3.
Der Ablegung der Prüfung für mittlere Verwaltungsbeamte hat ein zwei—
jähriger Vorbereitungsdienst bei Staats= oder Gemeindeverwaltungsbehörden vor-
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