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landesrechtlichen Ausführungsvorschriften, ferner der Gemeindeordnung, des
Volksschulgesetzes, der Vorschriften über Besteuerung des Gewerbebetriebs
im Umherziehen, des Kostengesetzes für Verwaltungssachen usw.,
3. Kenntnis der für die Polizeibehörden in Betracht kommenden Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und der dazu gehörigen landes-
rechtlichen Ausführungsvorschriften,
4. genaue Keuntnis des Geschäftsgangs bei den Verwaltungsbehörden, der
Vorschriften über die Erledigung der Registratur, Archiv= und Kassengeschäfte
und der Vorschriften über den schriftlichen Verkehr der Behörden usw.
8 10.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Dem Anwärter sind mindestens 6 Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung zu
stellen. Sie sind dem Gebiete der praktischen Tätigkeit der mittleren Verwaltungs-
beamten zu entnehmen und sollen sich insbesondere erstrecken auf Aufnahme von
Anbringen, Gesuchen und Beschwerden, Abfassung von Protokollen, Entwerfen ein-
facherer Beschlüsse, Verfügungen und Berichte.
Die Aufgaben sind am Sitze des Prüfungsausschusses unter Aufsicht zu be-
arbeiten. Der Ausschuß bestimmt, inwieweit Hilfsmittel (Gesetzbücher u. dergl.)
benutzt werden dürfen. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat Zurückweisung
von der Prüfung zur Folge.
§ 11.
Erachtet der Prüfungsausschuß die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so
kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären.
8 12.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann Personen,
die ein Interesse nachweisen, die Anwesenheit während der Prüfung gestatten.
13.
Der Prüfungsausschuß entscheidet unter Berücksichtigung des Gesamtergeb-
nisses der Prüfung, ob diese bestanden oder nicht bestanden ist.
Im ersteren Fall ist gleichzeitig auszusprechen, ob sie „mit Auszeichnung“,
„gut“ oder „ausreichend“ bestanden ist.
Im letzteren Fall ist zu bestimmen, welche weitere Zeit der Anwärter im
Vorbereitungsdienste zuzubringen hat.
Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses erfolgen nach Stimmenmehrheit.