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814.
Uber die Prüfungen sind Akten zu führen, in die die schriftlichen Arbeiten
und ihre Begutachtung, eine Niederschrift über den Gang und die Gegenstände
der mündlichen Prüfung und über das Gesamtergebnis der Prüfung aufzunehmen
sind. Nach Abschluß der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
unter Vorlage dieser Akten dem Staatsministerium, Departement des Innern, zu
berichten.
8 15.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Ein Anspruch auf Anstellung im Staatsdienste wird durch das Bestehen der
Prüfung nicht erworben.
8 16.
An Prüfungsgebühren werden dieselben Sätze erhoben, wie für die Prüfung
eines Gerichtsschreibereianwärters. Die Gebühren werden unter die mit der Prüfung
Betrauten zu gleichen Teilen verteilt (§ 116 des Gesetzes über das Kostenwesen
in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 28. Februar 1900, Regierungsblatt S. 192).
§ 17.
Denjenigen Personen, die am 1. April 1911 bereits bei einer Verwaltungs-
behörde beschäftigt sind, kann die Zeit ihrer Tätigkeit auf den nach § 3 abzuleisten-
den Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Entscheidung
trifft das Staatsministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 30. März 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Ministerialbekanntmachung.
[35] Der Ausschuß zur Prüfung der Anwärter für die mittleren Beamtenstellen
im Dienste der inneren Verwaltung (§ 8 der Verordnung vom 30. März 1911)
besteht aus drei Mitgliedern und wird wie folgt gebildet:
1. Vorsitzender und erstes Mitglied:
der vortragende Rat im unterzeichneten Ministerialdepartement
Regierungsrat Dr. Hausmann in Weimar,