Sollen Teilstücke eines Grundstücks mit einem anderen Grundstücke
vereinigt werden, so muß der Neukatastrierungsplan auch die vollständige
Beschreibung dieses Grundstücks enthalten.
Mehrere zu einander gehörige Grundstücksteilungen können, sofern
die Grundstücke in demselben Bezirke liegen, in einem Neukatastrierungs-
plane behandelt werden.
Jedes Teilstück muß im Neukatastrierungsplan entweder als ein
Grundstück unter besonderer Nummerbezeichnung aufgeführt oder mit
einem im Grundsteuerkataster bereits unter einer besonderen Nummer-
bezeichnung aufgeführten Grundstücke vereinigt werden.
Eine Zusammenfassung von Grundflächen, die nicht demselben Be-
zirk angehören, unter ein und derselben Nummerbezeichnung ist unzulässig,
außer wenn die Grundflächen mittels einer Flurgrenzregulierung ein und
demselben Bezirke zugewiesen werden sollen.
Weist ein Teilstück mehrere Kulturarten auf, so muß im Neu-
katastrierungsplan unter „Bestand nach der Veränderung"“ der Flächen-
gehalt für jede Kulturart besonders angegeben sein, auch wenn das
Grundsteuerkataster die Flächen für die Kulturarten des ganzen Grund-
stücks nicht angibt. (Vergl. Muster VII, erstes Beispiel).
Bau= und Kulturveränderungen, die noch nicht in die Flurkarte
und in das Grundsteuerkataster Aufnahme gefunden haben, sind bei der
Teilung mit aufzumessen und im Nenukatastrierungsplane nachzuweisen.
Macht sich eine Regulierung der Grundsteuer nötig, so ist diese bis nach
erfolgter Ab= und Zuschreibung vorzubehalten. (Vergl. Muster VIII, vor-
letztes Beispiel).
8 54.
Die Aufstellung eines weiteren Neukatastrierungsplans über eine
früher ausgefertigten noch aussteht.
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Setzt die Ausführung des späteren Plans voraus, daß zuvor der
frühere ausgeführt wird, beruht also der spätere auf dem früheren,
so ist dies auf der Vorderseite des späteren Plans zu bemerken.
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Austellung! eines weitern
: Z .. ». atastrierungsplan
Teilung darf auch dann erfolgen, wenn die gerichtliche Bestätigung des Ken urser Teisnne Vorr
der gerichtlichen Bestäti-
gung des früher ausge-
sertigten.