Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Sollen Teilstücke eines Grundstücks mit einem anderen Grundstücke 
vereinigt werden, so muß der Neukatastrierungsplan auch die vollständige 
Beschreibung dieses Grundstücks enthalten. 
Mehrere zu einander gehörige Grundstücksteilungen können, sofern 
die Grundstücke in demselben Bezirke liegen, in einem Neukatastrierungs- 
plane behandelt werden. 
Jedes Teilstück muß im Neukatastrierungsplan entweder als ein 
Grundstück unter besonderer Nummerbezeichnung aufgeführt oder mit 
einem im Grundsteuerkataster bereits unter einer besonderen Nummer- 
bezeichnung aufgeführten Grundstücke vereinigt werden. 
Eine Zusammenfassung von Grundflächen, die nicht demselben Be- 
zirk angehören, unter ein und derselben Nummerbezeichnung ist unzulässig, 
außer wenn die Grundflächen mittels einer Flurgrenzregulierung ein und 
demselben Bezirke zugewiesen werden sollen. 
Weist ein Teilstück mehrere Kulturarten auf, so muß im Neu- 
katastrierungsplan unter „Bestand nach der Veränderung"“ der Flächen- 
gehalt für jede Kulturart besonders angegeben sein, auch wenn das 
Grundsteuerkataster die Flächen für die Kulturarten des ganzen Grund- 
stücks nicht angibt. (Vergl. Muster VII, erstes Beispiel). 
Bau= und Kulturveränderungen, die noch nicht in die Flurkarte 
und in das Grundsteuerkataster Aufnahme gefunden haben, sind bei der 
Teilung mit aufzumessen und im Nenukatastrierungsplane nachzuweisen. 
Macht sich eine Regulierung der Grundsteuer nötig, so ist diese bis nach 
erfolgter Ab= und Zuschreibung vorzubehalten. (Vergl. Muster VIII, vor- 
letztes Beispiel). 
8 54. 
Die Aufstellung eines weiteren Neukatastrierungsplans über eine 
früher ausgefertigten noch aussteht. 
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
1. Setzt die Ausführung des späteren Plans voraus, daß zuvor der 
frühere ausgeführt wird, beruht also der spätere auf dem früheren, 
so ist dies auf der Vorderseite des späteren Plans zu bemerken. 
1911 15 
79 
Austellung! eines weitern 
: Z .. ». atastrierungsplan 
Teilung darf auch dann erfolgen, wenn die gerichtliche Bestätigung des Ken urser Teisnne Vorr 
der gerichtlichen Bestäti- 
gung des früher ausge- 
sertigten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.