Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 77 
lichen Auslegung bis zur Verhandlung zuzufertigen. Der Gemeindevorstand hat die 
Auslegung des Zusammenlegungsplans in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 
(3) Vor der Verhandlung sind die Beteiligten an der Hand der Karten sowie 
an Ort und Stelle sowohl über den Zusammenlegungsplan im allgemeinen, ins- 
besondere über das Wege= und Grabennetz, die neuen gemeinschaftlichen Anlagen, 
die Bestimmungen über ihre Benutzung und über die Nutzung daran, als auch jeder 
einzelne über seine Abfindung durch den Landmesser oder einen anderen Beamten 
der Spezialkommission genau zu unterrichten. 
8 113. 
(1) In der Verhandlung sind die Beteiligten einzeln zur Abgabe ihrer Er— 
klärungen aufzufordern. Über Einsprüche, die gegen den Zusammenlegungsplan 
erhoben werden, ist alsbald mündlich zu verhandeln. Hält danach die Spezial- 
kommission eine Abänderung des Zusammenlegungsplaus für angezeigt, so sind 
außer den Beteiligten, deren Einsprüche durch die beabsichtigten Anderungen beseitigt 
werden sollen, auch die zu hören, die durch Anderungen möglicherweise in Mitleiden- 
schaft gezogen werden. 
(2) Von der Spezialkommission beschlossene Anderungen des Zusammenlegungs- 
plans sind in der Verhandlung — wenn nötig in einer fortgesetzten Verhandlung — 
zu verkünden. Dabei ist den Beteiligten eine Frist für die Erhebung etwaiger Ein- 
sprüche zu setzen und für den Fall der Versäumung die Annahme ihrer Zustim- 
mung zu der Anderung anzudrohen. 
(3) An Stelle der Verkündung in der Verhandlung kann schriftliche Eröffnung 
und Zustellung treten. 
(4) Über Einsprüche, die auf dem vorstehend beschriebenen Wege nicht beseitigt 
worden sind, entscheidet die Spezialkommission durch Urteil. Das Urteil hat sich, 
falls dem Einspruche stattgegeben und der Zusammenlegungsplan geändert wird, 
auch auf etwaige Entschädigungsansprüche zu erstrecken, welche darauf begründet 
sind, daß die vorläufige Planüberweisung gegen den Einspruch verfügt worden ist 
(vergl. §8 114). 
8 114. 
(1) Die Spezialkommission kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, 
daß unerwartet der Erledigung erhobener Einsprüche der Zusammenlegungsplan 
mit einem bestimmten Tage vorläufig in Kraft zu treten hat, und daß alle Be- 
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