(Zusammenlegungsgesetz.) 79
(2) In dem Rezeß oder in einer Beilage sind die alten Grundstücke, die in
den neuen Plänen ihre Abfindung erhalten, mit den entsprechenden ideellen Teilen
der Abfindung einzeln (vergl. § 127 Abs. 3) aufzuführen.
(3) Der Rezeß wird von der Spezialkommission entworfen. Die General-
kommission prüft den Entwurf. Die Spezialkommission erledigt die etwa von der
Generalkommission gestellten Erinnerungen und legt den Entwurf den Beteiligten
zur Anerkennung und Vollziehung in einer Verhandlung vor.
(4) In der Vorladung zu der Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die
Anerkennung und Vollziehung des Rezesses jede nachträgliche Anfechtung der darin
geordneten Rechtsverhältnisse ausschließe.
(5) Weiter ist in der Vorladung für den Fall der Versäumung anzudrohen,
daß der Rezeß als von den Säumigen anerkannt und vollzogen gelten werde.
Diese Rechtsfolge ist bei Ausfertigung des Rezesses auszusprechen.
(6) Zwischen der Vorladung und dem Tage der Verhandlung muß eine Frist
von mindestens zwei Wochen liegen. Während dieser Frist ist eine Abschrift des
Rezeßentwurfs zur Einsichtnahme für alle Beteiligten bei dem Gemeindevorstand
der zusammenzulegenden Flur (Flurteil) auszulegen. Der Gemeindevorstand hat
die Auslegung öffentlich bekannt zu machen. Eine solche Bekanntmachung haben
auch die Gemeindevorstände benachbarter Gemeinden, aus denen Grundstücke zur
Zusammenlegung zugezogen werden, zu erlassen.
8 119.
(1) In der Verhandlung wird der Text des Rezeßentwurfs wörtlich vor-
gelesen und jedem einzelnen Beteiligten auf Wunsch der Eintrag über seine eigene
Abfindung vorgezeigt, auch jede andere Auskunft aus dem Entwurf gegeben. Im
Anschluß daran wird jeder Beteiligte zur Anerkennung und zur Vollziehung des
Rezeßentwurfs oder zur Angabe der Gründe seiner etwaigen Weigerung aufgefordert.
(2) Über die Weigerungen und die dabei gestellten Anträge verhandelt die
Spezialkommission mit den Parteien. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung
ohne Erfolg, so entscheidet die Spezialkommission durch Urteil.
(3) Wird die Weigerung, den Rezeß zu vollziehen, für unbegründet erklärt
oder werden die gestellten Anträge zurückgewiesen, so ist in dem Urteil zugleich
auszusprechen, daß der Rezeß von der abgewiesenen Partei als anerkannt und voll-
zogen zu gelten habe. Hat das Urteil die Rechtskraft erlangt, so ist wegen der