Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 79 
(2) In dem Rezeß oder in einer Beilage sind die alten Grundstücke, die in 
den neuen Plänen ihre Abfindung erhalten, mit den entsprechenden ideellen Teilen 
der Abfindung einzeln (vergl. § 127 Abs. 3) aufzuführen. 
(3) Der Rezeß wird von der Spezialkommission entworfen. Die General- 
kommission prüft den Entwurf. Die Spezialkommission erledigt die etwa von der 
Generalkommission gestellten Erinnerungen und legt den Entwurf den Beteiligten 
zur Anerkennung und Vollziehung in einer Verhandlung vor. 
(4) In der Vorladung zu der Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die 
Anerkennung und Vollziehung des Rezesses jede nachträgliche Anfechtung der darin 
geordneten Rechtsverhältnisse ausschließe. 
(5) Weiter ist in der Vorladung für den Fall der Versäumung anzudrohen, 
daß der Rezeß als von den Säumigen anerkannt und vollzogen gelten werde. 
Diese Rechtsfolge ist bei Ausfertigung des Rezesses auszusprechen. 
(6) Zwischen der Vorladung und dem Tage der Verhandlung muß eine Frist 
von mindestens zwei Wochen liegen. Während dieser Frist ist eine Abschrift des 
Rezeßentwurfs zur Einsichtnahme für alle Beteiligten bei dem Gemeindevorstand 
der zusammenzulegenden Flur (Flurteil) auszulegen. Der Gemeindevorstand hat 
die Auslegung öffentlich bekannt zu machen. Eine solche Bekanntmachung haben 
auch die Gemeindevorstände benachbarter Gemeinden, aus denen Grundstücke zur 
Zusammenlegung zugezogen werden, zu erlassen. 
8 119. 
(1) In der Verhandlung wird der Text des Rezeßentwurfs wörtlich vor- 
gelesen und jedem einzelnen Beteiligten auf Wunsch der Eintrag über seine eigene 
Abfindung vorgezeigt, auch jede andere Auskunft aus dem Entwurf gegeben. Im 
Anschluß daran wird jeder Beteiligte zur Anerkennung und zur Vollziehung des 
Rezeßentwurfs oder zur Angabe der Gründe seiner etwaigen Weigerung aufgefordert. 
(2) Über die Weigerungen und die dabei gestellten Anträge verhandelt die 
Spezialkommission mit den Parteien. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung 
ohne Erfolg, so entscheidet die Spezialkommission durch Urteil. 
(3) Wird die Weigerung, den Rezeß zu vollziehen, für unbegründet erklärt 
oder werden die gestellten Anträge zurückgewiesen, so ist in dem Urteil zugleich 
auszusprechen, daß der Rezeß von der abgewiesenen Partei als anerkannt und voll- 
zogen zu gelten habe. Hat das Urteil die Rechtskraft erlangt, so ist wegen der
	        
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