80 (Zusammenlegungsgesetz.)
fehlenden Unterschrift bei Ausfertigung des Rezesses unter Bezugnahme auf das
rechtskräftige Urteil das Erforderliche zu bezeugen, falls die abgewiesene Partei
nicht noch nachträglich den Rezeß vollzieht.
120.
(1) Haben gütliche Verhandlungen oder rechtskräftige Urteile über Weigerungen,
den Rezeß zu vollziehen, oder über hierbei gestellte Anträge Abänderungen von
Rezeßbestimmungen zur Folge gehabt, so sind die dabei Beteiligten in derselben
Weise, wie bei der ersten Verhandlung über die Anerkennung und Vollziehung
des Rezesses, vorzuladen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des
§ 119 entsprechende Anwendung.
(2) Ist der Rezeß von allen Beteiligten vollzogen oder hat er als vollzogen
zu gelten, so wird er von der Spezialkommission abgeschlossen.
(3) Bei dem Abschluß des Rezesses sind alle etwaigen Anderungen, die in
dem Entwurf keine Aufnahme gefunden haben, zu beurkunden.
8 121.
Der Rezeß kann auch abgeschlossen werden, wenn einzelne Punkte noch streitig
geblieben sind, aber nach Ansicht der Spezialkommission von ihnen eine erhebliche
Rückwirkung auf die Bestimmungen des Rezesses nicht zu erwarten ist.
§ 122.
(1) Der von der Spezialkommission abgeschlossene Rezeß wird von der General-
kommission auf die Gesetzmäßigkeit seiner Anerkennung und Vollziehung durch die
Beteiligten und auf die Richtigkeit der von der Spezialkommission beurkundeten
Anderungen geprüft und nach Beseitigung etwaiger aus dieser Prüfung sich er-
gebender Anstände bestätigt.
(2) Die Generalkommission ist befugt, die Bestätigung auch im Falle des
§ 121 unter Vorbehalt der Erledigung der noch streitigen Punkte zu erteilen.
8 123.
(1) Die Generalkommission kann anordnen, daß an Stelle eines Rezeßentwurfs
der Zusammenlegungsplan den Beteiligten zur Anerkennung und Vollziehung vor-
zulegen, von der Spezialkommission abzuschließen und der Generalkommission zur
Bestätigung vorzulegen ist, wenn die vorzunehmenden Anderungen ohne Schaden